Nach § 19 Abs. 1 UStG ist die Steuer, die ein im "Inland" ansässiger[1] Kleinunternehmer für seine steuerpflichtigen Umsätze schuldet, unter bestimmten Voraussetzungen nicht zu erheben. Die Kleinunternehmerregelung kommt zur Anwendung, wenn der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz (gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens)[2] zuzüglich der darauf entfallenen Steuer (Bruttobetrachtung) im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Mit der Nichterhebung der Umsatzsteuer ist ein Verlust des Vorsteuerabzugs verbunden.[3] Wer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufnimmt, muss entsprechend der Zweckbestimmung der Norm die Grenze von 22.000 EUR beachten. Bei sich abzeichnenden "höheren" Vorsteuerbeträgen kann die Kleinunternehmerregelung nachteilig wirken, weshalb das Gesetz ausdrücklich eine Option zur Regelbesteuerung vorsieht, an die der Unternehmer dann 5 Kalenderjahre gebunden ist.[4] Weil diese Option nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklärt werden kann, ist diese Frist unbedingt zu beachten.

[2] Zur Bemessung der Umsatzgrenze bei der Lieferung von Gegenständen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, vgl. BFH, Urteil v. 26.9.2019, V R 27/19, BFH/NV 2020 S. 67.

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