Neben der Revisionsfrist von einem Monat[1] sind folgende formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Revision zu beachten:

Der Steuerpflichtige muss sich vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen – sog. Vertretungszwang[2] –, und zwar schon bei der Einlegung der Revision ebenso wie zuvor ggf. bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde. Andernfalls ist die Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) unzulässig. Auch niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind vertretungsbefugt. Dasselbe gilt für entsprechende Berufsgesellschaften.[3]

Die Revision ist schriftlich (Unterschrift!) zu erheben. Für das Verfahren vor dem BFH gelten die Erleichterungen des elektronischen Rechtsverkehrs[5] nach § 52a FGO.[6] Für "professionelle" Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) gilt die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs.[7]

Adressat der Revision ist nicht das FG, sondern stets der BFH.[8] Die Revision muss das angefochtene Urteil (Datum, Aktenzeichen, Finanzgericht) bezeichnen. Eine Begründung oder einen Antrag muss die Revisionsschrift noch nicht enthalten.

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