7.1 Zulassungsrevision

Die Revision gegen Urteile und Gerichtsbescheide[1] ist nur auf Zulassung möglich.[2]

Über die Zulassung der Revision hat zunächst das FG im Urteil bzw. Gerichtsbescheid zu entscheiden. Lässt das FG die Revision zu, ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (auch im Fall der Verkündung) schriftlich (auch elektronisch) beim BFH einzulegen.[3]

7.2 Nichtzulassungsbeschwerde

Ist die Revision im Urteil des FG nicht zugelassen worden – dies ist bereits der Fall, wenn der Urteilsausspruch oder die Gründe keine ausdrückliche Aussage über die Zulassung enthalten –, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde (sog. Nichtzulassungsbeschwerde) beim BFH eingelegt werden.[1] Auch hier gilt der sog. Vertretungszwang.[2]

Die Frist zur Begründung beträgt 2 Monate nach der Urteilszustellung. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf beim BFH gestellten Antrag um einen weiteren Monat einmalig verlängert werden.[3]

7.3 Einlegung der Revision

Neben der Revisionsfrist von einem Monat[1] sind folgende formelle Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Revision zu beachten:

Der Steuerpflichtige muss sich vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen – sog. Vertretungszwang[2] –, und zwar schon bei der Einlegung der Revision ebenso wie zuvor ggf. bei der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde. Andernfalls ist die Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) unzulässig. Auch niedergelassene europäische Rechtsanwälte sind vertretungsbefugt. Dasselbe gilt für entsprechende Berufsgesellschaften.[3]

Die Revision ist schriftlich (Unterschrift!) zu erheben. Für das Verfahren vor dem BFH gelten die Erleichterungen des elektronischen Rechtsverkehrs[5] nach § 52a FGO.[6] Für "professionelle" Prozessbevollmächtigte (Rechtsanwälte, Steuerberater usw.) gilt die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs.[7]

Adressat der Revision ist nicht das FG, sondern stets der BFH.[8] Die Revision muss das angefochtene Urteil (Datum, Aktenzeichen, Finanzgericht) bezeichnen. Eine Begründung oder einen Antrag muss die Revisionsschrift noch nicht enthalten.

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