Der Kläger und die beklagte Behörde können auf mündliche Verhandlung verzichten.[1] Auch ohne einen solchen Verzicht kann das FG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn der Streitwert 500 EUR nicht übersteigt und keiner der Beteiligten mündliche Verhandlung beantragt hat.[2]

 
Wichtig

Ausdrücklicher Antrag auf mündliche Verhandlung

Um zu verhindern, dass in Fällen mit Streitwert unter 500 EUR (auch ohne Ihren Verzicht) ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, muss die mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt werden.[3]

In geeigneten Fällen kann das Gericht allerdings – dies gilt allgemein, d. h. auch in Streitigkeiten mit Streitwert über 500 EUR – ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, und zwar selbst dann, wenn ausdrücklich eine mündliche Verhandlung beantragt wurde. Dagegen kann wiederum grundsätzlich mündliche Verhandlung beantragt werden.[4] Davon sollte Gebrauch gemacht werden, wenn das FG in dem Gerichtsbescheid die Argumente in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht ausreichend gewürdigt hat.

 
Achtung

Gerichtsbescheid wirkt als Urteil

Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil.[5] Gegen den Gerichtsbescheid kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Hat das FG in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, kann wahlweise auch Revision eingelegt werden. Der Kläger hat damit auch bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid immer die Möglichkeit, in einer mündlichen Verhandlung zu Gehör zu kommen.[6]

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