Der Kläger kann sich im Klageverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.[1] Erforderlich ist grundsätzlich die Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht im Original.

 
Wichtig

Vollmacht – Telefax

Ein Telefax der Vollmacht durch den Bevollmächtigten an das FG reicht nicht aus.[2] Dagegen genügt die Vorlage der Vollmacht durch Telefax des Klägers an das Gericht.[3] Ebenso reicht es aus, wenn der Bevollmächtigte ein an ihn gerichtetes Telefax des Klägers dem Gericht im Original vorlegt.[4] In diesen Fällen stellt das Telefax in Wirklichkeit das Original dar.[5]

Die Vollmacht kann, wenn der Bevollmächtigte bereits Klage erhoben hat, nachgereicht werden. Der Bevollmächtigte wird ggf. vom Gericht zur Vorlage der Vollmacht innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Auch nach Ablauf dieser Frist kann die Vollmacht noch nachgereicht werden. Nur, wenn dem Bevollmächtigten eine Ausschlussfrist gesetzt worden ist, führt die Nichtvorlage der Vollmacht innerhalb dieser Frist zur Unzulässigkeit der Klage. Die Ausschlussfrist ist verlängerungsfähig. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist möglich.[6]

 
Praxis-Tipp

Wirksame Vertretung ohne Vollmachtsnachweis

Nach § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO braucht das FG den Mangel der Vollmacht nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer (auch Steuerbevollmächtigter, vereidigter Buchprüfer, niedergelassener europäischer Rechtsanwalt) oder eine entsprechende Berufsgesellschaft auftritt.[7] Bei begründeten Zweifeln an der Vollmacht kann das FG jedoch auf einer Vollmachtsvorlage bestehen[8], wobei die Zweifel bei diesem Personenkreis regelmäßig auch durch eine Kopie ausgeräumt werden können.

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