Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, im Fall der Sprungklage mit der Bekanntgabe des Bescheids.[1] Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2] beantragt und gewährt werden.[3]

 
Wichtig

Beginn der Klagefrist

Bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch einfachen Brief nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt die Einspruchsentscheidung am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der 3-Tageszeitraum verlängert sich, wenn der 3. Tag auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt.[4] Der Tag der Absendung wird bei der Berechnung der 3-Tagesfrist nicht mitgezählt. Die 3-Tagesfrist gilt auch bei elektronischer Übermittlung und bei Bereitstellung zum Datenabruf.[5] Sie gilt nicht bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch einen Boten oder bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis.[6] Nach Verwaltungsauffassung[7] handelt es sich bei einem Telefax (Computer-Fax) nicht um ein elektronisches Dokument i. S. v. § 87a AO, sondern um einen elektronisch übermittelten Verwaltungsakt, sodass hier ebenfalls die 3-Tagesfrist gilt.[8]

Bei Leistungs- und Feststellungsklagen, auch Nichtigkeitsklagen, ist eine Klagefrist nicht vorgeschrieben. Auch bei einer Untätigkeitsklage gilt keine Klagefrist.

 
Praxis-Tipp

Vorsorgliche Klageerhebung

Ist die Monatsfrist für eine ausführliche Klagebegründung oder für eine Sichtung der Unterlagen zu knapp, sollten Sie zur Wahrung der Klagefrist unter Erfüllung der Muss-Voraussetzungen[9] vorsorglich Klage erheben.

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