Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind innerhalb eines Monats zu erheben. Die Frist kann nicht verlängert werden. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung, im Fall der Sprungklage mit der Bekanntgabe des Bescheids.[1] Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[2] beantragt und gewährt werden.[3]
Beginn der Klagefrist
Bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch einfachen Brief nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO gilt die Einspruchsentscheidung am 3. Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Der 3-Tageszeitraum verlängert sich, wenn der 3. Tag auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Samstag fällt.[4] Der Tag der Absendung wird bei der Berechnung der 3-Tagesfrist nicht mitgezählt. Die 3-Tagesfrist gilt auch bei elektronischer Übermittlung und bei Bereitstellung zum Datenabruf.[5] Sie gilt nicht bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung durch einen Boten oder bei Zustellung gegen Empfangsbekenntnis.[6] Nach Verwaltungsauffassung[7] handelt es sich bei einem Telefax (Computer-Fax) nicht um ein elektronisches Dokument i. S. v. § 87a AO, sondern um einen elektronisch übermittelten Verwaltungsakt, sodass hier ebenfalls die 3-Tagesfrist gilt.[8]
Bei Leistungs- und Feststellungsklagen, auch Nichtigkeitsklagen, ist eine Klagefrist nicht vorgeschrieben. Auch bei einer Untätigkeitsklage gilt keine Klagefrist.
Vorsorgliche Klageerhebung
Ist die Monatsfrist für eine ausführliche Klagebegründung oder für eine Sichtung der Unterlagen zu knapp, sollten Sie zur Wahrung der Klagefrist unter Erfüllung der Muss-Voraussetzungen[9] vorsorglich Klage erheben.
S. Abschnitt 2.4.
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