Die Verpflichtungsklage ist gerichtet auf den Erlass eines vom FA abgelehnten Bescheids, z. B. bei einer ganz oder teilweisen Ablehnung einer Vorläufigkeitserklärung[1], Stundung oder eines Billigkeitserlasses oder auch bei der Ablehnung des FA aus verfahrensrechtlichen Gründen, im LSt-Verfahren einen Freibetrag einzutragen[2], oder bei Ablehnung der Investitionszulage aus formellen Gründen.[3] Die Verpflichtungsklage ist auch die richtige Klageart, wenn der Erlass eines vom FA unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Verpflichtungsklage

Das FA hat auf einen Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheids wegen neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 AO nicht innerhalb angemessener Frist reagiert.

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