(1) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuern verwalten, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Sinne des Lohnsteuerrechts im Lande Schleswig-Holstein liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, mit dem für Schleswig-Holstein geltenden einheitlichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen.

 

(2) 1Das Finanzministerium kann die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Lande Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Schleswig-Holstein entlohnt werden und einer evangelischen Landeskirche angehören oder zu einer Diözese der Katholischen Kirche gehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Schleswig-Holstein liegt. 2Die Anordnung ergeht nur auf Antrag der insoweit beteiligten Kirchen. 3Sofern die Steuerhebesätze an dem Wohnsitz niedriger sind als im Lande Schleswig-Holstein, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer gewährleistet wird.

 

(3) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach den §§ 37 a und 37 b des Einkommensteuergesetzes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge