(1) 1Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen, der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. 2Die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann durch die Finanzämter übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird. 3Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen Kirchensteuerangelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen und eines vertretbaren Verwaltungsaufwands unter Berücksichtigung des Datenschutzes Auskunft zu geben.

 

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und die Bemessung der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind.

 

(3) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen dem Land und den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften vereinbart.

 

(4) 1Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur zEinkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer die Vorschriften für die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer und für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist. 2Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Sachsen-Anhalt haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens einzubehalten und abzuführen. 3Die für die Haftung des Arbeitgebers und der Arbeitgeberin im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. 4Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Verspätungszuschläge, über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.[1] [Bis 11.11.2020: Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.]

 

(5) 1Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. 2Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. 3Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.

 

(6) 1Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet das Ministerium der Finanzen die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuererhebenden Religionsgemeinschaften steuerpflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen an, sofern sie im Land Sachsen-Anhalt nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Sachsen-Anhalt entlohnt werden. 2Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus. 3Erstattungen sind auf Antrag des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

 

(7) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, sind die Absätze 4 bis 6 entsprechend anzuwenden.

[1] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes. Anzuwenden ab 12.11.2020.

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