(1) 1Die Kirchensteuern werden für das Steuerjahr erhoben. 2Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

 

(2) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Besteuerungsverfahren die Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. 2Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über Verspätungszuschlag,[1] Verzinsung, Säumniszuschläge, die Straf- und Bußgeldvorschriften sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. 3Zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung ist ermächtigt

 

1.

das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Landesfinanzbehörden;

 

2.

das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständige Ministerium für die Verwaltung der Kirchensteuern durch die Gemeinden.

4Soweit die Diözesen, Landeskirchen oder Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) die Kirchensteuern selbst verwalten, bleibt es ihnen vorbehalten, Regelungen nach § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung selbst zu treffen.

 

(3) 1Außerdem finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die jeweiligen Bestimmungen über die Veranlagung, Festsetzung, Erhebung und Entrichtung

 

1.

des Einkommensteuergesetzes,

bei der Kirchensteuer vom Einkommen,

 

2.

des Vermögensteuergesetzes,

bei der Kirchensteuer vom Vermögen,

 

3.

des Grundsteuergesetzes,

bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz

entsprechende Anwendung. 2Für die übrigen Kirchensteuern werden die erforderlichen Bestimmungen in der Kirchensteuerordnung getroffen. 3Ein Stellenabzug wird nur im Rahmen des § 15 vorgenommen.

 

(4) (weggefallen)

[1] Eingefügt durch Landesgesetz zum Erlass eines Körperschaftsstatusgesetzes sowie zur Änderung des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften, des Kirchensteuergesetzes und des Hochschulgesetzes. Anzuwenden ab 29.06.2019.

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