1Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen und des besonderen Kirchgelds zu übertragen. 2Wird die Kirchensteuer vom Einkommen auf Grund eines besonderen Tarifs oder als besonderes Kirchgeld erhoben, so besteht die Verpflichtung zur Übertragung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer herangezogen werden. 3In den übrigen Fällen – mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgelds – kann den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuer übertragen werden. 4Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.

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