(1) Dieses Gesetz findet auf Religionsgemeinschaften, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben, entsprechende Anwendung.

 

(2) 1Die Verpflichtung zur Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuern auf die Finanzämter im Sinne des § 9 besteht in diesem Fall nur, wenn

 

1.

die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft mindestens 40 000 Angehörige im Land hat,

 

2.

die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuern nach den gleichen Steuersätzen wie die steuerberechtigten Kirchen erhebt,

 

3.

bei Bestehen von Religionsgemeinschaften mit dem gleichen Bekenntnis im Land diese alle Kirchensteuern nach einheitlichen Grundsätzen erheben.

2Nummer 1 gilt nicht für Religionsgemeinschaften, für die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. November 1968 die Verwaltung der Kirchensteuer auf die Finanzämter übertragen ist. 3Einen Antrag nach § 10 Abs. 2 kann nur die Religionsgemeinschaft stellen, bei der die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Arbeitnehmers durch die Landesfinanzverwaltung verwaltet wird. 4Entsprechendes gilt für Anträge nach § 10 Abs. 5.

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