1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf die Verwaltung der Kirchensteuer die Abgabenordnung sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 2Nicht anzuwenden sind die Vorschriften Uber die Verspätungszuschläge nach § 152 der Abgabenordnung, die Verzinsung nach den §§ 233 bis 239 der Abgabenordnung, die Säumniszuschläge nach § 240 der Abgabenordnung sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren nach den §§ 369 bis 412 der Abgabenordnung.

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