(1) 1Gegen die Heranziehung zu Steuern nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. 2Vor Erhebung der Klage ist die Heranziehung im Widerspruchsverfahren nach den §§ 68ff. der Verwaltungsgerichtsordnung nachzuprüfen. 3Behörde im Sinne des § 70 Absatz 1 Satz 1 und der §§ 72, 73 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ist vorbehaltlich der Regelung in Satz 5 die Behörde oder Stelle der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft, für die die Heranziehung vorgenommen worden ist. 4Die für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Behörden oder Stellen sind in den Steuerordnungen zu bestimmen. 5Ist die Verwaltung der Steuern den Berliner Finanzbehörden übertragen worden und richtet sich der Widerspruch gegen die gemäß § 3 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Bemessungsgrundlage, ist Behörde im Sinne der Vorschriften des Satzes 3 die den Einkommensteuerbescheid erlassende Finanzbehörde. 6Die Behörden oder Stellen im Sinne der Sätze 3 und 4 sind vor Erlass der Rechtsbehelfsentscheidung zu hören.

 

(2) Ein Bescheid über die Festsetzung einer Steuer nach diesem Gesetz kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass der Bescheid über die Festsetzung der Maßstabsteuer unzutreffend sei.

 

(3) Absatz 1 gilt auch für alle anderen Verwaltungsakte in Steuerangelegenheiten, die von den Behörden oder Stellen der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften mit Wirkung für oder gegen die zur Steuer herangezogenen Personen erlassen werden.

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