Gleichlautende Ländererlasse vom 19.7.2021

Elektronisches Verfahren zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalerträgen (§ 51a Absatz 2b bis 2e und 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit den Kirchensteuergesetzen der Länder)

Zum Einbehalt von Kirchensteuer auf Kapitalerträge gilt Folgendes:

 

I. Allgemeines

1

Ist der Gläubiger der Kapitalerträge Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, hat die zum Kapitalertragsteuerabzug verpflichtete Stelle (vgl. Rdnr. 14) auch die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einzubehalten und abzuführen. Die Kirchensteuer ist anhand des elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) einzubehalten (§ 51a Absatz 2c EStG). Das KiStAM wird dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unentgeltlich als automatisiert abrufbares Merkmal bereitgestellt.

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frei

3

Die Kirchensteuer ist gläubigerscharf abzuführen. Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die Kirchensteuer für diejenige Religionsgemeinschaft einzubehalten, der der Gläubiger der Kapitalerträge konkret angehört. Diese Zuordnung ist ausschließlich mit Hilfe des für den Kirchensteuerpflichtigen zutreffenden KiStAM möglich.

4

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete ist verpflichtet, für alle natürlichen Personen, für deren Rechnung er möglicherweise Kapitalertragsteuer einzubehalten hat, das KiStAM anzufordern (bei Kapitalerträgen aus Versicherungsverträgen vgl. Rdnr. 31). Im Fall der Regelabfrage ist einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober abzufragen, ob eine Kirchensteuerpflicht zum Stichtag 31. August des Jahres besteht. Das Ergebnis dieser Abfrage hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen. Auf die konkreten individuellen kapitalertragsteuerlichen Verhältnisse zum Stichtag 31. August kommt es dabei nicht an. Das führt dazu, dass grundsätzlich in allen Fällen, in denen im Folgejahr auch nur potentiell Kapitalerträge zufließen können, im Vorfeld das KiStAM beim BZSt abzufragen ist (zu den Ausnahmen siehe Rdnr. 42 bis 46). Für nicht abgeführte Kirchensteuer haftet der Kirchensteuerabzugsverpflichtete nach § 51a Absatz 2c Satz 5 i. V. m. § 44 Absatz 5 EStG.

 

II. Bildung des KiStAM

 

1. KiStAM

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Das KiStAM bildet für Angehörige von Religionsgemeinschaften, die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen im Wege der staatlichen Verwaltung erheben, die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und den Kirchensteuersatz der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft ab. Es besteht aus zwei Komponenten, dem Kirchensteuersatz und dem Religionsschlüssel der betreffenden Religionsgemeinschaft. Juristische Personen und Personenzusammenschlüsse/-vereinigungen (wie beispielsweise Personengesellschaften) sind nicht kirchensteuerpflichtig; für sie wird kein KiStAM gebildet.

 

2. Nullwert

6

Hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem Abruf des KiStAM widersprochen (Sperrvermerk, vgl. Rdnr. 48) oder gehört er keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, wird statt des KiStAM ein Nullwert an den Abrufenden zurückgeliefert. Der Nullwert ist wertfrei, d. h., es ist weder ein Rückschluss auf eine Religionszugehörigkeit oder eine Nichtreligionszugehörigkeit noch ein Rückschluss auf einen vorliegenden oder einen nichtvorliegenden Sperrvermerk möglich.

 

3. Bildung und Änderung des KiStAM

7

Die Bildung und Änderung des KiStAM erfolgt durch das BZSt (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 1 EStG).

8

Das KiStAM wird durch folgende Daten gebildet:

  1. die nach § 139b Abgabenordnung (AO) für die Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) gespeicherten Daten (z. B. Name, Geburtsdatum, Meldeanschrift);
  2. Daten, die nach § 39e EStG zur Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gespeichert sind (rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft);
  3. Daten zur territorialen Ausdehnung der steuererhebenden Religionsgemeinschaft und der jeweilige Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft.

Bei einer Änderung der Meldeanschrift, der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder der territorialen Erweiterung der steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie bei Änderungen des jeweiligen Kirchensteuersatzes der Religionsgemeinschaft kann es zu einer Änderung des KiStAM kommen. Die Änderung wirkt sich im Rahmen einer nachfolgenden Regel- oder Anlassabfrage aus.

9

Beruht ein fehlerhaftes KiStAM auf unzutreffenden Daten der Meldebehörde und erkennt der Gläubiger der Kapitalerträge die Unrichtigkeit der Meldedaten, kann er bei der Meldebehörde eine Berichtigung der Daten veranlassen (vgl. § 12 Bundesmeldegesetz). Die Meldebehörde teilt dem BZSt diese Korrektur unverzüglich mit. Das BZSt korrigiert dann automatisch das KiStAM in seiner Datenbank (KiStAM-Datenbank) und hält das geänderte KiStAM für die nächste Regel- oder Anlassabfrage bereit.

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Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich an die melderechtlichen Daten gebunden. In begründeten Ausnahmefäl...

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