Man versteht darunter die Festlegung eines Höchstbetrags, berechnet auf einen bestimmten Prozentsatz des vom Finanzamt rechtskräftig veranlagten zu versteuernden Einkommens. Übersteigt das Einkommen eine bestimmte Höhe, die Kappungsschwelle, tritt ein Steuervorteil ein, da der Prozentsatz (Kappungssatz) des zu versteuernden Einkommens feststeht, während die KiSt durch die Form des Zuschlags zur Einkommensteuer entsprechend dem Progressionstarif steigt. Gekappt wird auf 2,75 %, 3 %, 3,5 % oder 4 %.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Kirchensteuerkappung

 
Zu versteuerndes Einkommen 2023 145.619,00 EUR
Einkommensteuer lt. Grundtarif 2023 51.187,00 EUR
KiSt 9 % 4.606,83 EUR
KiSt bei 3-prozentiger Kappung: 3 % aus 145.619 EUR 4.368,57 EUR
Kappungsgewinn 238,26 EUR

Da die KiSt unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wird der Kappungsgewinn zum Teil wieder durch die erhöhte Einkommensteuer aufgebraucht.[1] Durch den Kappungsgewinn vermindern sich die Sonderausgaben, dementsprechend tritt eine Einkommenserhöhung ein.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung der Mehrbelastung durch Kappungsgewinn

 
  EUR
Zu versteuerndes Einkommen 2023 145.619,00
+ Einkommenserhöhung durch Kappungsgewinn 238,26
  145.857,26
ESt lt. Grundtarif 2023 51.286,00
./. ESt lt. Grundtarif 2023 aus 145.619 EUR 51.187,00
ESt-Mehrbelastung durch Kappungsgewinn 99,00
KiSt 9 % aus 51.187 EUR 4.606,83
KiSt bei 3-prozentiger Kappung: 3 % aus 145.857,26 EUR 4.375,72
Kappungsgewinn 231,11
./. ESt-Mehrbelastung 99,00
Kappungsgewinn netto 132,11

In glaubensverschiedener Ehe wird auch bei der Kappung die besondere Berechnung der KiSt, wie oben dargestellt, vorgenommen. Die berechnete KiSt aus dem auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfallenden Anteil an der Einkommensteuer wird mit dem Betrag verglichen, der sich bei Anwendung des Kappungshundertsatzes auf das zu versteuernde Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten ergibt.

Die Kappungsschwelle, ab der ein Steuervorteil durch die Kappung eintritt, ist in den einzelnen Bundesländern je nach Kirchensteuerhebesatz und je nach Kappungssatz unterschiedlich. Ohne Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen wird die Kappungsschwelle in folgenden Beträgen der Steuertabelle erreicht:

 
KiSt-Satz in % der ESt Kappungssatz in % des zu versteuernden ­Einkommens Kappungsschwelle 2023
Grundtarif in EUR Splittingtarif in EUR
8 2,75 130.800 261.600
9 3 115.100 230.200
9 3,5 299.500 599.000
Gekappt wird in allen Bundesländern außer Bayern. In Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland erfolgt die Kirchensteuerkappung nur auf Antrag durch die zuständige Kirche. In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Kappung der römisch-katholischen Kirchensteuer automatisch durch das Finanzamt.[2]

In den Bundesländern, in denen die Kappung nur auf Antrag erfolgt, kappen nicht immer alle Kirchen.[3]

In den Fällen der Antragskappung ist nach Durchführung der ESt-Veranlagung bei der zuständigen evangelischen Landeskirche oder römisch-katholischen Diözese ein formloser Antrag auf Kappung zu stellen. Dem Antrag ist eine vollständige Kopie des Steuerbescheids beizufügen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu stellen.[4]

[2] Ob und in welcher Kirche gekappt wird, s. Arbeitshilfe "Kirchensteuerkappung und Erlassanträge, Adressliste für Anträge".
[3] S. Arbeitshilfe "Kirchensteuersätze 2023".
[4] Anschriften s. Arbeitshilfe "Kirchensteuerkappung und Erlassanträge, Adressliste für Anträge".

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