§ 17a

(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagesbetreuung in Kindertagesstätten und Kindertagespt1ege darf kein Elternbeitrag erhoben werden, soweit sich das Kind im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befindet (Elternbeitragsbefreiung). 2Dies gilt nicht für das Essengeld und die Inanspruchnahme von Leistungen, die den ortsüblichen Rahmen erheblich übersteigen. 3Die Elternbeitragsbefreiung gilt auch für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung, die in Hilfemaßnahmen nach den §§ 33 und 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gefordert werden. 4Die Sätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf Kinder, die in Brandenburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und für die gemäß dem Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung vom 7. Dezember 2001 (GVBl. I S. 54) ein Elternbeitrag in Brandenburg erhoben werden könnte.[1]

(1a)[2] Nimmt ein Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt im Land Brandenburg im letzten Jahr vor der Einschulung Kindertagesbetreuung außerhalb des Landes in Anspruch, erstattet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Personensorgeberechtigten die nachgewiesene Zahlung von Elternbeiträgen bis zur Höhe von 125 Euro pro Monat.

(2) 1Die Elternbeitragsbefreiung gilt für ein Kita-Jahr. 2Endet das letzte Kita-Jahr eines Kindes vor dessen Einschulungstermin und wird das Betreuungsverhältnis in der bisher besuchten Kindertagesstätte fortgesetzt, so gilt die Beitragsbefreiung bis zur Einschulung. 3Sie gilt für Kinder, die bis zum 30. September des nachfolgenden Kita-Jahres das sechste Lebensjahr vollenden. 4Die Beitragsbefreiung gilt in dem Zeitraum auch für Kinder, die vor dem Beginn oder im Laufe eines Schuljahres nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vom Schulbesuch zurückgestellt werden. [3] [Bis 31.12.2019: 4Die Beitragsbefreiung gilt in dem Zeitraum auch für Kinder, die nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vom Schulbesuch zurückgestellt sind. ] 5Für Kinder, die im Folgejahr nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorzeitig in die Schule aufgenommen werden, ist das letzte Kita-Jahr vor der Einschulung ebenfalls elternbeitragsfrei.

(3) 1Liegen die Voraussetzungen der Elternbeitragsbefreiung am 1. August eines Jahres vor, so werden bis zur Aufnahme des Kindes in die Schule keine Elterngeldbeiträge erhoben; Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt. [4] [Bis 31.12.2019: 1Liegen die Voraussetzungen der Elternbeitragsbefreiung am 1. August eines Jahres vor, so werden bis zur Aufnahme des Kindes in die Schule keine Elternbeiträge erhoben. ] 2Für Kinder, die nach dem Brandenburgischen Schulgesetz vorzeitig eingeschult werden, erstattet der Träger der Kindertagesstätte die zunächst erhobenen Elternbeiträge, nachdem die Personensorgeberechtigten ihm die vorzeitige Einschulung gemeldet haben. 3Die Meldung ist bis zum 1. Juni vor der Einschulung abzugeben. 4Die Erstattung zunächst gezahlter Elternbeiträge erfolgt spätestens drei Monate nach der Einschulung.

[1] Angefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[2] Abs. 1a eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Anzuwenden ab 01.08.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

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