(1) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, die Kindertagesbetreuung nach § 1 zu gewährleisten. 2Kreisangehörige Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden können sich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag verpflichten, in ihrem Gebiet die Aufgabe für den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchzuführen; die örtliche Trägerschaft der öffentlichen Jugendhilfe bleibt davon unberührt. 3In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ist die Kostenerstattung zu regeln. 4In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag kann vereinbart werden, dass die finanziellen Verpflichtungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegenüber den Trägern von Kindertagesstätten, Kindertagespflegepersonen[1] [Bis 31.07.2023: Tagespflegepersonen] und den Trägern anderer Angebote der Kindertagesbetreuung von der kreisangehörigen Gemeinde, dem Amt oder der Verbandsgemeinde[2] [Bis 31.07.2023: oder dem Amt] erfüllt werden; eine Begrenzung der nach diesem Gesetz vorgesehenen finanziellen Verpflichtungen ist nicht statthaft. 5Er ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe öffentlich bekannt zu machen und dem für Jugend zuständigen Mitglied der Landesregierung anzuzeigen. 6Die Vorschriften des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit finden keine Anwendung.

 

(2) 1Kinder mit einem besonderen Förderbedarf nach den §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder den §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind in Kindertagesstätten aufzunehmen, wenn eine diesem Bedarf entsprechende Förderung und Betreuung gewährleistet werden können. 2Die Gruppengröße und die personelle Besetzung in diesen Gruppen sind den besonderen Anforderungen im Einzelfall anzupassen.

 

(3) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt im Benehmen mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden einen Bedarfsplan für die Kindertagesbetreuung auf und schreibt ihn rechtzeitig fort. 2Der Bedarfsplan weist die Einrichtungen und sonstigen Angebote der Kindertagesbetreuung[3] aus, die zur Erfüllung des Rechtsanspruchs gemäß § 1 als erforderlich erachtet werden. 3Hierbei sind die Realisierung des Förderauftrages gemäß § 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 22 und 22a des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Erreichbarkeit, die tatsächliche Inanspruchnahme und das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege. Anzuwenden ab 01.08.2023.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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