§ 5 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bescheinigungspflichten

 

(1) 1Die für die Kindergeldzahlung maßgeblichen Merkmale sind aus der Kindergeldbescheinigung in das Lohnkonto zu übertragen. 2Bei jeder Auszahlung ist das Kindergeld im Lohnkonto des Kalenderjahrs einzutragen, zu dem der Arbeitslohn gehört, mit dem zusammen das Kindergeld ausgezahlt wird. 3Ist ein Lohnkonto nicht zu führen, sind entsprechende Aufzeichnungen zu machen.

 

(2) 1Die Kindergeldbescheinigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen und aufzubewahren. 2An den Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber die Kindergeldbescheinigung vorbehaltlich des Satzes 3 nur herauszugeben, wenn

 

1.

das Dienstverhältnis beendet worden ist,

 

2.

der Arbeitgeber kein Kindergeld auszahlt oder

 

3.

der Arbeitnehmer die Herausgabe der Kindergeldbescheinigung verlangt, um sie einem anderen Arbeitgeber vorlegen zu können.

3Legt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Kindergeldbescheinigung vor, in der die dem Arbeitgeber bisher vorliegende Kindergeldbescheinigung für ungültig erklärt wird, hat der Arbeitgeber entweder die für ungültig erklärte Kindergeldbescheinigung der Familienkasse zu übersenden, die die neue Kindergeldbescheinigung ausgestellt hat, oder die für ungültig erklärte Bescheinigung zu entwerten und an den Arbeitnehmer herauszugeben. 4Auf Verlangen der Familienkasse hat der Arbeitgeber die Kindergeldbescheinigung an diese zu übersenden.

 

(3) 1Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahrs hat der Arbeitgeber auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto den Kalendermonat, für den zuletzt Kindergeld ausgezahlt worden ist und die Höhe des insgesamt ausgezahlten Kindergeldes in die Lohnsteuerbescheinigung einzutragen. 2In der Bescheinigung nach § 41b Abs. 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist der Kalendermonat einzutragen, für den zuletzt Kindergeld ausgezahlt worden ist.

 

(4) 1Zahlt der Arbeitgeber Kindergeld nicht aus, hat er dies dem Arbeitnehmer mitzuteilen. 2Liegt dem Arbeitgeber bereits eine Kindergeldbescheinigung für den Arbeitnehmer vor, hat er diese dem Arbeitnehmer auszuhändigen und außerdem darauf zu bescheinigen, ob und für welchen Monat zuletzt Kindergeld ausgezahlt worden ist. 3Die Bescheinigungspflicht nach Satz 2 gilt auch bei Herausgabe der Kindergeldbescheinigung nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3.

 

(5) 1Der Arbeitgeber hat der Familienkasse, die die Kindergeldbescheinigung ausgestellt hat, die Fälle unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in denen er von seiner Berechtigung zur Rückforderung des Kindergeldes nach § 4 keinen Gebrauch macht oder Kindergeld nicht mehr zurückfordern kann. 2In der Anzeige hat der Arbeitgeber die Kindergeldnummer des Arbeitnehmers und den zurückzufordernden Betrag anzugeben.

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