2.7.1 Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer

Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer, das ist eine Person, die nicht aus dem EU-/EWR-Bereich aus der Schweiz stammt (auch Staatenlose[2] und Kontingentflüchtlinge), hat Anspruch auf Kindergeld, wenn er entweder

  • eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU im Sinne des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)[3] besitzt

    oder

  • eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und daneben weitere Voraussetzungen erfüllt[4]

    oder

  • eine Beschäftigungsduldung gem. § 60d i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG besitzt (gilt ab 1.1.2020).[5]

Erteilt die Ausländerbehörde rückwirkend einen Aufenthaltstitel, der zum Kindergeldanspruch berechtigt, hat dies kindergeldrechtlich keine Rückwirkung. Der Berechtigte muss den Titel im maßgeblichen Anspruchszeitraum tatsächlich in Händen halten.[6] Die Änderung eines von der Ausländerbehörde erteilten Aufenthaltstitels stellt keinen Grundlagenbescheid dar. Die rückwirkende Korrektur eines von Anfang an unzutreffend festgesetzten Kindergelds ist daher nicht möglich.[7]

[1] § 62 Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, BStBl 2020 I S. 17.
[3] DA A 4.3.1 DA-KG 2023.
[4] DA A 4.3.4 DA-KG 2023.
[5] DA A 4.3.2 DA-KG 2023,

BZSt, Einzelweisung v. 13.8.2020, BStBl 2020 I S. 661, Tz. I.

2.7.1.1 Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU

Sowohl die Niederlassungserlaubnis als auch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und sind zeitlich und räumlich unbegrenzt.[2]

[1] DA A 4.3.1 DA-KG 2023.
[2]

Zu Freizügigkeitsberechtigten s. Abschnitt 2.7.3.

2.7.1.2 Aufenthaltserlaubnis

Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, sind zum Kindergeld anspruchsberechtigt (zu den Ausnahmefällen s. unten).

Ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist, folgt unmittelbar aus den Normen des AufenthG oder aus einer zusätzlichen ausdrücklichen Erlaubnis im Aufenthaltstitel. Die Berechtigung, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist dort i. d. R. als Nebenbestimmung aufgeführt. In den Fällen der §§ 3, 3a und 3b Beschäftigungsverfahrensordnung bedarf die Beschäftigung keiner Zustimmung, d. h. die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nicht in jedem Fall in der Aufenthaltserlaubnis vermerkt.

Die Aufenthaltserlaubnis muss mindestens für einen Zeitraum von 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, damit ein Anspruch auf Kindergeld besteht.[2]

Für den Anspruch auf Kindergeld kommt es darauf an, ob überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt die Ausübung einer Erwerbstätigkeit genehmigt gewesen ist. Auch wenn aktuell keine Erwerbstätigkeit erlaubt sein sollte, reichen frühere Berechtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit aus.[3]

Ein Ausländer ist auch dann berechtigt erwerbstätig, wenn er lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausübt.[4]

Ein Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG hat nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Aufenthaltstitel ausdrücklich erlaubt wird.[5]

2.7.1.3 Besonderheiten

Aufenthaltserlaubnis nach §§ 16, 17 oder 18 Abs. 2 AufenthG

Keinen Anspruch auf Kindergeld haben trotz Berechtigung zur Erwerbstätigkeit[1]

  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Au-pair-Aufenthalt, einen Schulbesuch, eine sonstige nicht betriebliche Ausbildung oder zum Zwecke der Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst besitzen
  • Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 AufentG besitzen, wenn ihnen diese Erlaubnis als entsandter bzw. innerbetrieblich versetzter Arbeitnehmer, Au-pair oder Saisonbeschäftigter erteilt wurde.

Anspruch auf Kindergeld haben hingegen[2] Personen, die eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobile-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die für einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben.

Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 23a oder 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG[3]

Ausländer, die Inhaber einer in § 62 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG genannten Aufenthaltserlaubnis nach

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