Auf Antrag des Berechtigten hat die Familienkasse nach § 68 Abs. 3 EStG eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr gezahlte Kindergeld zu erteilen. Der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung bedarf keiner Begründung. Auch ein sog. nachrangig Berechtigter, also ein Berechtigter, dessen Anspruch gegenüber der Anspruchsberechtigung einer anderen Person nach § 64 Abs. 2 EStG zurücktritt, kann die Erteilung einer Kindergeldbescheinigung verlangen.[2]

Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass nach § 31 Satz 4 EStG im Fall des Abzugs der Freibeträge für Kinder bei der ESt-Veranlagung grundsätzlich nicht das gezahlte Kindergeld, sondern der Anspruch auf Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet wird.[3]

[1] DA O 4.3 und DA V 8 Abs. 3 DA-KG 2023.
[3] Zur Ausnahme s. Abschnitt 1.1.

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