Hat das Kind das 18. Lebensjahr vollendet und erfüllt es ab dem Folgemonat der Volljährigkeit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld (z. B. als arbeitsuchendes Kind, in Berufsausbildung usw.), ist stets ein schriftlicher Neuantrag zur weiteren Zahlung von Kindergeld erforderlich.

Erlässt die Familienkasse auf einen zeitlich nicht konkretisierten Kindergeldantrag einen Festsetzungsbescheid, der eine Befristung bis zu einem in der Zukunft liegenden Monat enthält, so hat sie damit über den Antrag in vollem Umfang und nicht nur zum Teil entschieden. Ist der Berechtigte mit der Befristung nicht einverstanden, muss er mit dem Einspruch geltend machen, dass die Befristung ermessenswidrig ist. Unterlässt er den Einspruch, wird der Bescheid bestandskräftig; die Bestandskraft wirkt bis einschließlich des Monats der Befristung. Für Kindergeld nach dem Zeitpunkt der Befristung ist ein erneuter Antrag zu stellen.[2]

Der Nachweis über die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 EStG ist z. B. zu führen durch:

  • die Meldung als Arbeitsuchender bzw. die Arbeitslosmeldung des Kindes,
  • die Ausbildungsbescheinigung oder
  • die Studienbescheinigung.
[1] DA V 5.4 DA-KG 2023.

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