In Fällen, in denen der vorrangige Kindergeldanspruch zwischen mehreren Berechtigten streitig ist, ist das gesamte Verfahren von einer Familienkasse zu führen. Zuständig für die Führung des Verfahrens ist diejenige Familienkasse, bei der zuerst Einspruch gegen die Kindergeld-Festsetzung eingelegt wurde. Der andere Beteiligte wird von dieser zuständigen Familienkasse zum Verfahren hinzugezogen.[1]

[1] DA V 35 Abs. 3 und R 5.7 DA-KG 2023.

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