Kindergeld wird nach § 64 Abs. 1 EStG nur an einen Berechtigten gezahlt.[1] Eine Halbteilung wie beim Kinderfreibetrag oder eine anderweitige Aufteilung des Kindergelds ist nach dem Gesetz ausgeschlossen. Da es i. d. R. mehrere Berechtigte für das Kindergeld gibt, nämlich die beiden leiblichen Elternteile bzw. die Pflegeeltern, den Stiefelternteil oder die Großeltern, ist die Entscheidung, an wen das Kindergeld gezahlt wird, nach den Bestimmungen des § 64 EStG zu treffen.

Nach Ansicht des BFH[2] verstößt es nicht gegen das Grundgesetz oder anderes Recht, dass

  • das Kindergeld an nur einen Berechtigten zu zahlen ist und
  • an denjenigen Berechtigten zu zahlen ist, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (Obhutsprinzip).

Damit es zur Zahlung von Kindergeld kommt, müssen 3 Grundvoraussetzungen erfüllt sein:

  • Anspruchsberechtigter i. S. v. § 62 EStG
  • das zu berücksichtigende Kind erfüllt die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 EStG i. V. m. § 32 Abs. 3 bis 5 EStG und
  • die Kindergeldberechtigung aufgrund der Tatsache, dass

    • der Anspruchsberechtigte der einzige Berechtigte ist oder
    • der Anspruchsberechtigte nach den Regeln des § 64 EStG Kindergeldempfänger von Gesetzes wegen ist oder unter den Berechtigten dazu bestimmt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge