Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern (Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) ist grundsätzlich die festgesetzte Einkommensteuer.[1]
In den Fällen, in denen nach dem Ergebnis der Vergleichsrechnung der Anspruch auf Kindergeld im gesamten Veranlagungszeitraum höher ist, unterbleibt der Abzug der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG bei der ESt-Veranlagung. Um auch bei den Zuschlagsteuern die Berücksichtigung von Kindern zu gewährleisten, werden daher bei der Berechnung der Zuschlagsteuern für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, fiktiv ein Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (Bedarfsfreibetrag) abgezogen.
Die nachträgliche Festsetzung von Kindergeld stellt kein rückwirkendes Ereignis für den Solidaritätszuschlag dar.[2]
Hat das Kind seinen Wohnsitz in einem Staat, für den nach den Grundsätzen der Ländergruppeneinteilung[3] die 3/4-, 1/2- oder 1/4-Regelung gilt[4], sind die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG wie folgt zu kürzen[5]:
1/1 | 3/4 | 1/2 | 1/4 | |
---|---|---|---|---|
EUR | EUR | EUR | EUR | |
Kinderfreibetrag | ||||
VZ 2021 VZ 2022 VZ 2023 VZ 2024 |
5.460 5.620 6.024[6] 6.384 |
4.095 4.215 4.518 4.788 |
2.730 2.810 3.012 3.192 |
1.365 1.405 1.506 1.596 |
Bedarfsfreibetrag | ||||
VZ 2010-2020 VZ ab 2021 |
2.640 2.928 |
1.980 2.196 |
1.320 1.464 |
660 732 |
Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG sind dabei stets mit dem Jahresbetrag anzusetzen, auch wenn das Kind im VZ weniger als 12 Monate zu berücksichtigen ist.[7]
Ansatz des höchsten Jahresbetrags bei Wechsel des Wohnsitzstaats
Wechselt das Kind seinen Wohnsitz während des Kalenderjahres zwischen Staaten mit unterschiedlicher Ländergruppenzuordnung, ist für Zwecke der Bemessungsgrundlage für die Zuschlagsteuern der höchste Jahresbetrag abzuziehen.[8]
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