Wenn die Voraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Berufsausbildung, Übergangszeit, Wartezeit oder Freiwilligendienste) und von § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG (keine anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit des Kindes) wenigstens an einem Tag im Kalendermonat vorliegen, besteht für diesen Monat Anspruch auf Kindergeld.

Hat das Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen und erfüllt es danach eine der besonderen Anspruchsvoraussetzungen von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG (Berufsausbildung usw.), entfällt der Anspruch auf Kindergeld für die Monate, in denen das Kind die anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit den gesamten Monat ausgeübt hat.

 
Praxis-Beispiel

Anwendung des Monatsprinzips

Sven (23 Jahre) absolvierte nach dem Abitur eine Berufsausbildung mit Abschluss und studiert ab 2021 an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Ab 21.7.2023 übt er eine Erwerbstätigkeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden aus.

Für welche Monate besteht Anspruch auf Kindergeld?

Lösung:

Sven erfüllt ganzjährig die Voraussetzung der Berufsausbildung durch das Studium. Das Studium erfolgt jedoch nach Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung. Daher ist zu prüfen, ob die Erwerbstätigkeit anspruchsschädlich ist.

Die Erwerbstätigkeit macht regelmäßig wöchentlich mehr als 20 Stunden aus. Der Anspruch auf Kindergeld fällt danach für alle vollen Kalendermonate, in denen diese Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, weg. Somit besteht bis einschließlich Juli 2023 Anspruch auf Kindergeld. Er fällt ab August 2023 weg.

[1] BMF, Schreiben v. 8.2.2016, IV C 4 – S 2282/07/0001-01, BStBl 2016 I S. 226, Rz. 28,

DA A 20.4 DA-KG 2023.

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