Leitsatz

1. Die durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) eingeführte und für nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangene Kindergeldanträge geltende Ausschlussfrist ist dem Festsetzungsverfahren und nicht dem Erhebungsverfahren zuzuordnen.

2. Die Familienkasse darf im Erhebungsverfahren die Auszahlung vorbehaltslos festgesetzten Kindergeldes nicht unter Berufung auf die Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG beschränken.

3. Setzt die Familienkasse das Kindergeld trotz Eingreifens der Ausschlussfrist des § 66 Abs. 3 EStG rückwirkend für einen längeren Zeitraum als die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist, bestandskräftig fest, ist sie an diese Festsetzung auch im Erhebungsverfahren gebunden.

 

Normenkette

§ 66 Abs. 3 EStG, § 218 Abs. 1, Abs. 2 AO

 

Sachverhalt

Die Familienkasse hatte die Kindergeldfestsetzung für die Tochter des Klägers im Juli 2015 ab August 2015 aufgehoben, da nicht nachgewiesen worden sei, dass sich das Kind weiterhin in Ausbildung befinde.

Mit dem am 3.4.2018 eingegangenen Antrag begehrte der Kläger Kindergeld für August 2015 bis August 2019. Die Familienkasse setzte Kindergeld am 9.4.2018 ab August 2015 mit dem Zusatz "laufend" fest und beschränkte die Nachzahlung unter der Überschrift "Nachzahlung" wegen § 66 Abs. 3 EStG auf den Zeitraum Oktober 2017 bis April 2018. Den mit einem Burnout-Syndrom und Nervenzusammenbruch begründeten Einspruch wies die Familienkasse als unbegründet zurück.

Das FG gab der Klage statt und änderte den Bescheid vom 9.4.2018 im Abrechnungsteil dahingehend ab, dass das für die Monate August 2015 bis September 2017 festgesetzte Kindergeld an den Kläger auszuzahlen ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 25.10.2018, 10 K 141/18, Haufe-Index 12466850).

 

Entscheidung

Der BFH wies die vom beigetretenen Bundesministerium der Finanzen unterstützte Revision als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Das Urteil entspricht weitgehend der nachstehend abgedruckten Entscheidung III R 70/18, in der zusätzlich noch Abgrenzung zwischen Nichtzahlungsverfügung und Abrechnungsbescheid abgehandelt wird.

1. Mit dem zwischenzeitlich durch § 70 Abs. 1 EStG ersetzten § 66 Abs. 3 EStG sollte die Auszahlung von Kindergeld für länger zurückliegende Zeiträume vermieden werden. Dabei ging die Verwaltung davon aus, dass § 66 Abs. 3 EStG das Erhebungsverfahren und nicht das Festsetzungsverfahren betrifft.

Der BFH hat demgegenüber in diesem Urteil sowie im zeitgleich ergangenen Urteil (BFH, Urteil vom 19.2.2020, III R 70/18, BFH/NV 2020, 1142) ausführlich begründet, dass § 66 Abs. 3 EStG das Festsetzungsverfahren regelt.

2. Die Verwaltung hat aufgrund ihrer unzutreffenden Rechtsansicht in zahlreichen Fällen Kindergeld für mehrere Jahre rückwirkend festgesetzt, aber bei Antragstellung nach dem 31.12.2017 nur für die letzten sechs Monate vor Antragstellung ausgezahlt.

Der BFH ließ offen, ob die Familienkasse unter der Überschrift "Nachzahlung" im Bescheid einen förmlichen Abrechnungsbescheid i.S.v. § 218 Abs. 2 AO erlassen hatte. Denn jedenfalls regelte sie mit dieser Verfügung gegenüber dem Kläger den Zeitraum, für den nach ihrer Auffassung ein Auszahlungsanspruch bestand. Durch den Einspruch gegen einen Bescheid, durch den gegenüber dem Kläger der Zeitraum geregelt wurde, für den ein Auszahlungsanspruch bestand, entstand eine Streitigkeit zwischen der Familienkasse und dem Kläger über den Auszahlungsanspruch (im Gegensatz zu einem die Festsetzung betreffenden Streit). Die Begründung der Einspruchsentscheidung bestätigte, dass die Familienkasse nicht über die Festsetzung, sondern über den Auszahlungsanspruch entschieden hatte, da dort ausdrücklich zwischen Festsetzung ab August 2015 und Nachzahlung aufgrund des § 66 Abs. 3 EStG ab Oktober 2017 unterschieden wurde.

3. Die aufgrund der unzutreffenden Annahme, § 66 Abs. 3 EStG regele das Erhebungsverfahren, materiell rechtswidrig erfolgte rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes (hier für den Zeitraum August 2015 bis September 2017) wirkt konstitutiv und bindet die Familienkasse infolge der eingetretenen Bestandskraft. Da es im Abrechnungsverfahren allein auf die formelle Bescheidlage ankommt und Auszahlungshindernisse nicht bestanden, hatte der Kläger Anspruch auf das zu Unrecht festgesetzte Kindergeld.

4. Anzumerken ist: Der Gesetzgeber hat reagiert und die Auszahlungsbeschränkung von § 66 Abs. 3 EStG mit Wirkung vom 19.7.2019 nach § 70 Abs. 1 EStG verschoben. Der Anspruch auf Kindergeld bleibt davon unberührt, so dass andere vom Kindergeldanspruch abhängige Vergünstigungen erhalten bleiben.

Zugleich wurde in § 31 Satz 5 EStG n.F. geregelt, dass wegen § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG nicht ausgezahltes Kindergeld bei der Günstigerprüfung unberücksichtigt bleibt. Dadurch wird das Existenzminimum des Kindes auch dann einkommensteuerlich berücksichtigt, wenn Kindergeld wegen später Antragstellung nicht ausgezahlt wird; die Einkommensteuer wird mithin bei Abzug der Kinderfreibeträge nicht um das nicht ausgezahlte Ki...

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