Kinder werden nach dem Kalendermonat, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden, nur noch unter folgenden besonderen Voraussetzungen berücksichtigt:

 
  Altersgrenze
bei Arbeitsuche bzw. Beschäftigungslosigkeit, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist[2] 21. Lebensjahr
bei Berufsausbildung[3] 25. Lebensjahr
wegen einer Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und eines Freiwilligendienstes[4] oder des freiwilligen Wehrdienstes[5] 25. Lebensjahr
wegen fehlendem Ausbildungsplatz, "Wartezeit"[6] 25. Lebensjahr
wegen Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres[7], einer Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps i. S. d. Verordnung (EU) Nr. 2018/1475[8], eines entwicklungspolitischen Freiwilligendienstes "weltwärts", eines anderen Dienstes im Ausland i. S. d. § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetzes, eines Freiwilligendienstes aller Generationen, eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes 25. Lebensjahr
bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung und daraus folgender Unfähigkeit zum Selbstunterhalt.[9] Die Behinderung muss vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein.[10] ohne Altersgrenze

Verlängerungszeit über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus

Der Berücksichtigungszeitraum verlängert sich grundsätzlich

  • bei arbeitsuchenden bzw. beschäftigungslosen Kindern, die bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind,
  • bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden, und
  • bei Kindern, die sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befinden,

über das 21. Lebensjahr oder das 25. Lebensjahr hinaus um die tatsächlich geleistete Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes bzw. Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes oder der befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer.[11]

Mit der Aussetzung der Dienstpflichten haben die Verlängerungstatbestände aber quasi keine Relevanz mehr. Daher ist mit der DA-KG 2023 auch A 21 entfallen.[12]

[1]

S. Kindergeld.

[5] Art. 5 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 22.12.2014, BStBl 2015 I S. 58.
[8] Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, Art. 9 Nr. 4, v. 11.7.2019, BStBl 2019 I S. 814.
[12] S. Kindergeld.

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