Die als Sonderausgaben anzusehenden Kinderbetreuungskosten können auch als Freibetrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigt werden.[1] Dies gilt allerdings nur, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR[2] übersteigen.[3] Zudem ist die Antragsgrenze des § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG i. H. v. 600 EUR zu beachten.

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