Die Kinderbetreuungskosten werden nur dann berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Eine Übersendung der Nachweise an das Finanzamt ist nur auf Anforderung notwendig.[1] Die Rechnung muss nicht den strengen Anforderungen genügen, die das Umsatzsteuergesetz[2] an Rechnungen stellt.

Folgende Unterlagen werden von der Finanzverwaltung anerkannt[3]:

  • Bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Minijob der zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag.
  • Der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren (z. B. Kindergarten- oder Hortgebühren).
  • Ein Au-pair-Vertrag, aus dem ersichtlich ist, dass ein Anteil der Gesamtaufwendungen auf die Kinderbetreuung entfällt. Wird der Umfang der Betreuungskosten nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen geschätzt werden.[4]
  • Eine Quittung, z. B. über Nebenkosten zur Betreuung, wenn die Quittung genaue Angaben über die Art und Höhe der Nebenkosten enthält. Ansonsten sind Nebenkosten nur zu berücksichtigen, wenn sie in den Vertrag oder die Rechnung aufgenommen worden sind.
  • Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht werden, können i. V. m. dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden.
 
Wichtig

Keine Berücksichtigung von Barzahlungen

Bereits nach dem Gesetzeswortlaut können Barzahlungen nicht anerkannt werden. Das gilt nach Verwaltungsauffassung selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der Betreuungsleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Buchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.[5]

Kinderbetreuungskosten können auch bei einer im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigten Betreuungsperson (Minijob) nur berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen auf ein Konto der Betreuungsperson erfolgt sind.[6]

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