Die Aufwendungen für Kinderbetreuung sind zu 2/3, bis max. 4.000 EUR je Kind und Kalenderjahr, abziehbar. Die Abzugsfähigkeit der Ausgaben ist vom ersten Euro an steuerlich begünstigt. Es sind also in jedem Fall 2/3 der Kosten abzugsfähig, ohne dass die Aufwendungen einen gewissen Mindestbetrag erreichen müssen. Allerdings ist die Abzugsfähigkeit der Höhe nach generell auf max. 4.000 EUR je Kind begrenzt.

 
Praxis-Beispiel

Höchstbetrag

Das Kind der Eheleute C und D wird in einer nahe gelegenen Kindertagesstätte betreut. Die Rechnung für die Kinderbetreuung i. H. v. 6.500 EUR überweist der Ehemann vom gemeinsamen Konto der Eheleute. Die Eheleute C und D können 2/3 von 6.500 EUR = 4.333,33 EUR, höchstens jedoch 4.000 EUR, als Sonderausgaben abziehen.

 
Wichtig

Begrenzung verfassungsgemäß

Der BFH hat festgestellt, dass die Beschränkung des Abzugs von Kinderbetreuungskosten auf 2/3 der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind nicht gegen das Grundgesetz verstößt.[1]

Der Höchstbetrag von 4.000 EUR gilt je Kind. Es handelt sich um einen Jahresbetrag. Eine zeitanteilige Aufteilung findet auch dann nicht statt, wenn für das Kind nicht im gesamten Kalenderjahr Betreuungskosten angefallen sind.[2]

Die Kinderbetreuungskosten sind für Monate, in denen die Voraussetzungen an mindestens einem Tag vorgelegen haben, bei der Berechnung in voller Höhe anzusetzen.

 
Praxis-Beispiel

Betreuungsunterbrechung

Das Kind eines verheirateten Elternpaares geht von Januar bis Juni in den Kindergarten. Die Sommermonate Juli bis zu seiner Einschulung Mitte September verlebt es bei seinen Großeltern. Ab der Einschulung geht es nachmittags in den Kinderhort.

Den Eltern sind im Laufe des Jahres Kinderbetreuungskosten i. H. v. insgesamt 3.600 EUR entstanden. Davon können sie 2/3, also 2.400 EUR als Sonderausgaben geltend machen. Es findet keine zeitanteilige Kürzung statt.

Ist das zu betreuende Kind nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der Höchstbetrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. Die für den jeweiligen Staat in Betracht kommenden Kürzungen ergeben sich aus der sog. Ländergruppeneinteilung.[3]

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