Der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreungskosten setzt Aufwendungen voraus, durch die der Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse[1] zu kürzen. Denn der Steuerpflichtige wird durch Beiträge, die der Arbeitgeber hierfür durch einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt, in dem entsprechenden Umfang nicht belastet.[2]

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