Kinderbetreuungskosten können nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unter folgenden Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden:

  • Es entstehen Aufwendungen in Form von Ausgaben in Geld oder Geldeswert
  • für Dienstleistungen zur Betreuung
  • eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 Abs. 1 EStG
  • das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
  • Abzugsfähig sind 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind.
  • Die Aufwendungen müssen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden.
  • Bei nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Kindern sind die Verhältnisse im Wohnsitzstaat zu berücksichtigen.
  • Beschränkt steuerpflichtige Eltern können keine Aufwendungen für Kinderbetreuung als Sonderausgaben abziehen.
 
Achtung

Erwerbstätigkeit spielt keine Rolle

Kinderbetreuungskosten können bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres unabhängig von der Erwerbstätigkeit der Eltern berücksichtigt werden. Die frühere Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten hat der Gesetzgeber aufgegeben.

 
Praxis-Beispiel

Alleinverdienerehe

Die Eheleute A und B (A berufstätig, B nicht berufstätig) wenden monatlich 400 EUR für die Betreuung ihres 8-jährigen Sohnes auf.

Die Aufwendungen von 4.800 EUR können i. H. v. 3.200 EUR (2/3 von 4.800 EUR) als Sonderausgaben bei der Steuererklärung des entsprechenden Jahres abgezogen werden.[1]

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