Kommentar

Mit Wirkung vom 1.1.2008 ist durch das Jahressteuergesetz 2008 die Steuerbefreiung in der Umsatzsteuer für die Kinder- und Jugendhilfe in § 4 Nr. 25 UStG neu gefasst worden. Die Finanzverwaltung nimmt jetzt in einem Anwendungsschreiben zu der Neuregelung Stellung.

Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind sowohl in der Person des Leistungserbringers wie auch in der Person des Leistungsempfängers zu erfüllen. Zu den begünstigten Leistungen gehören die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII (Angebote der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie oder von Kindern in Tageseinrichtungen/Tagespflege, Hilfe zur Erziehung, Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung) und der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII (Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bei einer geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung).

Die Leistungen sind nur steuerfrei, wenn sie durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder eine andere Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Dies sind insbesondere die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts, amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus können unter weiteren Voraussetzungen auch Einrichtungen, die für ihre Leistungen eine Erlaubnis nach dem SGB VIII besitzen oder Tätigkeiten ausführen, für die keine Erlaubnis notwendig ist, z. B. bei Vollzeitpflege, sowie Einrichtungen, die im vorangegangenem Kalenderjahr ganz oder überwiegend von anderen begünstigten Einrichtungen vergütet wurden, die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Der Begriff der Einrichtung umfasst nach dem Gemeinschaftsrecht auch natürliche Personen.

Da die Leistungen auch auf eine Verbesserung des Eltern-Kind-Verhältnisses abzielen, sind sowohl die Leistungsberechtigten, wie auch die Empfänger der Leistungen (Leistungsadressaten) die Eltern wie auch die Kinder.

Ebenfalls steuerbefreit sind kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die von den begünstigten Einrichtungen durchgeführt werden oder wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und die Leistungen in engem Zusammenhang mit den begünstigten Zwecken stehen. Die Leistungen müssen nicht mehr nur an die Jugendlichen erbracht werden und können somit auch die Eltern mit einbeziehen. In die Steuerbefreiung sind auch die Beherbergung, Beköstigung und andere Naturalleistungen mit einbezogen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 2.7.2008, IV B 9 – S 7183/07/10001.

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