BMF, 2.7.2008, IV B 9 - S 7183/07/10001
Durch Art. 8 Nr. 4 Buchst. c und d des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20.12.2007, BGBl 2007 I S. 3150 ist § 4 Nr. 23 UStG geändert und § 4 Nr. 25 UStG neu gefasst worden. Die Änderungen sind am 1.1.2008 in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 4 JStG 2008).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der v.g. Steuerbefreiungsvorschriften Folgendes:
I. Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG
1. Allgemeines
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Durch die Neufassung des § 4 Nr. 25 UStG ist der Anwendungsbereich dieser Befreiungsvorschrift wesentlich erweitert worden. Nunmehr werden sämtliche Leistungen, die nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII – (Kinder- und Jugendhilfe) erbracht werden, unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. |
2. Begünstigte Leistungen
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Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG umfasst die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII. |
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Unter § 2 Abs. 2 SGB VIII fallen folgende Leistungen:
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3. Begünstigte Leistungserbringer
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Die vorgenannten Leistungen sind steuerfrei, wenn sie durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 SGB VIII) oder andere Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Der Begriff der „anderen Einrichtung mit sozialem Charakter„ entspricht der Formulierung der maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Grundlage (Art. 132 Abs. 1 Buchst. h Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie). Auf der Grundlage der dort eingeräumten Befugnis der Mitgliedstaaten sind insoweit anerkannt:
Der Begriff „Einrichtungen” umfasst dabei auch natürliche Personen. |
4. Leistungsberechtigte/-adressaten
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Das SGB VIII unterscheidet Leistungsberechtigte und Leistungsadressaten. Leistungen der Jugendhilfe – namentlich im Eltern-Kind-Verhältnis – sind meist nicht personenorientier... |
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