Rz. 25

Gemäß § 60 Abs. 3 EStDV können der Steuererklärung beizufügende Unterlagen in den entsprechenden Berichtsteilen der Taxonomie durch Datenfernübertragung übermittelt werden.[1] Hierbei handelt es sich ggf. um den Anhang, den Lagebericht, einen Prüfungsbericht oder bei Anwendung der Gewinnermittlung nach § 5 a EStG das besondere Verzeichnis nach § 5 a Abs. 4 EStG. Diese Unterlagen sind in erster Linie von Großunternehmen i. S. d. § 1 PublG sowie der GmbH & Co. KG sowie der AG & Co. KG als haftungsbeschränkte Personengesellschaften beizufügen.[2] Von den übrigen Kommanditgesellschaften sind neben dem Mindestumfang (siehe Rz. 24) grundsätzlich keine zusätzlichen Daten der Rechnungslegung zu übermitteln.

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