Rz. 16

Die zeitliche Anwendung dieser Vorschrift erstreckt sich grundsätzlich auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen.[1] Die elektronische Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung ist für Wirtschaftsjahre verpflichtend, die nach dem 31.12.2014 beginnen.[2]

[1] Vgl. § 52 Abs. 11 EStG i. V. m. AnwZpvV v. 20.12.2010, BGBl 2010 I S. 2135.

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