Rz. 15

Mit der Verabschiedung des Steuerbürokratieabbaugesetzes wurde mit § 5 b EStG die elektronische Übermittlungsmöglichkeit für den Inhalt der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und einer ggf. notwendigen Überleitungsrechnung sowie eine einheitliche Form der medienbruchfreien Übermittlung von Steuererklärungen und weiteren steuererheblichen Unterlagen geschaffen.[1] Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen dazu ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium im Rahmen der sog. E-Bilanz Gebrauch gemacht (s. zum Mindestumfang im Einzelnen Rz. 24). In der Folge entfällt die bisher nach § 60 Abs. 1 EStDV vorgeschriebene Übermittlung in Papierform.[2] Der persönliche Anwendungsbereich der E-Bilanz richtet sich nach der Art der Gewinnermittlung. Gemäß § 5 b Abs. 1 Satz 1 EStG ist der Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung von all denen Unternehmen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übertragen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 oder § 5 a EStG ermitteln. Damit ist der persönliche Anwendungsbereich unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens.[3] Da eine Kommanditgesellschaft handelsrechtlich grundsätzlich als Kaufmann anzusehen ist (siehe Rz. 6), haben auch Kommanditgesellschaften die Datenfernübertragung zu nutzen (s. zur zeitlichen Anwendung Rz. 16).

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