Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.05.2014; Aktenzeichen 16 O 75/13)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 13.5.2014 verkündete Urteil des LG Berlin - 16 O 75/13 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07.7.2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Verteilung ihrer aus der Wahrnehmung (Inkasso) von Nutzungsrechten resultierenden Einnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2010 die den Klägern zu 1. und 2. für die Nutzung ihrer bei den Streithelferinnen der Beklagten verlegten Werke zustehenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung der gemäß den ... - Verteilungsplänen A und B auf die Streithelferinnen der Beklagten entfallenden Vergütungsanteile (Verlegeranteile) zu berechnen, d.h. Letztere von der auf diese Werke der Kläger zu 1. und 2. entfallenden Verteilungssumme abzuziehen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei der Verteilung ihrer aus der Wahrnehmung (Inkasso) von gesetzlichen Vergütungsansprüchen resultierenden Einnahmen ab dem Abrechnungsjahr 2010 die den Klägern zu 1. und 2. für ihre bei den Streithelferinnen der Beklagten verlegten Werke zustehenden Vergütungsanteile unter Berücksichtigung der gemäß den ...- Verteilungsplänen A und B auf die Streithelferinnen der Beklagten entfallenden Vergütungsanteile (Verlegeranteile) zu berechnen, d.h. Letztere von der auf diese Werke der Kläger zu 1. und 2. entfallenden Verteilungssumme abzuziehen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1. und 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, welche Beträge (Verlegeranteile) sie seit dem Abrechnungsjahr 2010 von der auf ihre bei den Streithelferinnen der Beklagten verlegten Werke auf Nutzungsrechte entfallenden Verteilungssumme in Abzug gebracht hat, soweit diese nicht auf das mechanische Vervielfältigungsrecht (Verteilungsplan B) entfallen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern zu 1. und 2. Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, welche Beträge (Verlegeranteile) sie seit dem Abrechnungsjahr 2010 von der auf ihre bei den Streithelferinnen der Beklagten verlegten Werke auf gesetzliche Vergütungsansprüche entfallenden Verteilungssumme in Abzug gebracht hat, soweit diese nicht auf das mechanische Vervielfältigungsrecht (Verteilungsplan B) entfallen.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger, soweit der Auskunftsanspruch betroffen ist, zurückgewiesen.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Der Kläger zu 1. ist Komponist, der Kläger zu 2. Textdichter. Beide Kläger haben mit der Beklagten, einer in der Rechtsform eines kraft Verleihung rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins organisierten Verwertungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Berechtigungsverträge geschlossen und ihr als Treuhänderin Nutzungsrechte aus gegenwärtigen und künftigen Urheberrechten einschließlich bestimmter gesetzlicher Vergütungsansprüche zur Wahrnehmung übertragen. Die Kläger wollen die fehlende Berechtigung der Beklagten festgestellt wissen, bei der Ausschüttung der Vergütung für ihre bei den beiden Streithelferinnen der Beklagten verlegten Werke einen Verlegeranteil von der Verteilungssumme abzuziehen, und verlangen im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über den auf die Wahrnehmung der Nutzungsrechte und gesetzlichen Vergütungsansprüche seit dem Jahr 2010 entfallenden Abzugsbeträge und deren verzinsliche Auszahlung an sie.

Für alle weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bd. I Bl. 214 ff. d.A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07.7.2014 (Bd. II Bl. 8 f. d.A.) Bezug genommen. Diese werden durch die Feststellung ergänzt, dass sich in dem Verlagsvertrag der Kläger zu 1. und 2. mit der Rechtsvorgängerin der Streithelferin der Beklagten zu 1. vom 11.03.1992 (Anlage K 1) u.a. folgende Regelungen finden:

"9. Die Urheber erhalten einen mit ihren ...-Einnahmen (per ...-Zession) verrechenbaren Vorschuss in Höhe von... Auf die Urheber... wird je eine ...-Zession über... ausgestellt. Die Zahlung... erfolgt auf das Konto..., sobald eine unterzeichnete, erstrangige ...-Zession sowie die Zessionsbestätigung durch die ... bei dem Verlag vorliegt...

10. Im Übrigen gilt der von der ... festgelegte Verteilungsschlüssel nach ...-Verteilungsplan."

In dem "Autorenexclusivvertrag" zwischen den Klägern zu 1. und 2. und der Streithelferin zu 2. vom 06.05./03.06./06.06.1997 (Anlage B 13), auf den der Einzeltitelautorenvertrag zwischen den gleichen Parteien vom 03.02./02.06.1998 (Anlage K 2) in § 6 für die "Erlösteilung" verweist, finden sich u.a. folgende Regelungen:

"§ 3

Der Autor räumt, soweit im Nachfolgenden... nichts Anderes vereinbart ist, dem Verlag sämtliche Nutzung...

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