Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 13.08.2015; Aktenzeichen (519 KLs) 241 Js 52/12 (7/14))

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 13. August 2015 wird verworfen.

Die Landeskasse hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Die Staatsanwaltschaft Berlin legt den Beschuldigten G. und L. drei im Zeitraum von September 2006 bis 5. Juni 2007 gemeinschaftlich begangene Vergehen gegen das Wertpapierhandelsgesetz zur Last, strafbar gemäß §§ 38 Abs. 2, 39 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 11, 20a Abs. 1 Nr. 1 und 3 WpHG, 25 Abs. 1 Alt. 2, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB. Sie sollen in dem genannten Zeitraum über den gesondert verfolgten Anlageberater F. unter Angaben von falschen, irreführenden Angaben wertlose Aktien der in den USA ansässigen Unternehmen R. Corp., S. E. Corp. und S. M. Inc. gezielt beworben und dadurch deren Kurs in die Höhe gebracht haben, um sie gewinnbringend veräußern zu können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2014 Bezug genommen. Sie erstrebt damit im objektiven Verfahren (§§ 440, 442 StPO, 76a StGB) den auf §§ 73 Abs. 1, Abs. 3, 73a, 76a StGB gestützten Verfall verschiedener Geldbeträge zum Nachteil mehrerer Firmen mit Sitz in Panama, über deren Bankkonten die verschiedenen Aktienverkäufe abgewickelt wurden.

Der Beschuldigte G. ist der wirtschaftlich Berechtigte des Kontos Nr. 10----- der R.D. SA bei der Züricher Bank S. & Cie. AG, das den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Über dieses Konto wurden - ebenso wie u.a. über ein Konto der L. E. Corp. bei der Bank S. O. Jr. & Cie. (Switzerland) Ltd. - die Aktien der R. Corp. veräußert. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen handelt es sich sowohl bei der R.D. SA als auch bei der L. E. Corp. um "Briefkastenfirmen" mit Sitz in Panama City, die die Beschuldigten für die Aktienverkäufe benutzten.

Die Staatsanwaltschaft verfügte am 7. Februar 2008 die Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten G. Mit Beschluss vom selben Tag - (350 Gs) 3 Wi Js 1665/07 (378/08) - ordnete das Amtsgericht Tiergarten auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 111b Abs. 2, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 und 3, 73a StGB, §§ 20a, 38 WpHG zur Sicherung des Verfalls den dinglichen Arrest in Höhe von 18.047.509 Euro in das Vermögen der L. E. Corp. an. Aufgrund dessen wurden am selben Tag auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Berlin im Wege der Rechtshilfe die Forderungen der L. E. Corp. gegen die Bank S. O. Jr. & Cie. (Switzerland) Ltd. gepfändet. Die L. E. Corp. legte gegen den Beschluss Beschwerde ein. Am 18. Februar 2008 zeigte Rechtsanwalt Fr. die Verteidigung des Beschuldigten G. an und beantragte zugleich Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm mit Verfügung vom 5. März 2008 die Akteneinsicht, allerdings aus ermittlungstaktischen Gründen nur in die Bände 1 bis 5 der zu diesem Zeitpunkt aus 8 Bänden bestehenden Ermittlungsakten. Die Bände 1 bis 5 wurden Rechtsanwalt Fr. am 10. April 2008 zur Einsicht ausgehändigt. Mit Beschluss vom 18. Juni 2008 - 350 Gs 1545/08 - ordnete das Amtsgericht Tiergarten die Beschlagnahme der gesamten Forderungen der R.D. SA bei der Bank S. & Cie. AG insbesondere aus dem Konto Nr. 10------ in der damaligen Höhe von 2.847.923 Euro an. Die Forderungen wurden auf Anordnung der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20. Juni 2008 im Wege der Rechtshilfe gepfändet. Die letzten den Beschuldigten G. betreffenden Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten - 350 Gs 1722/08 - ergingen am 8. Juli 2008.

Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 7. Februar 2008, mit dem das Amtsgericht Tiergarten den dinglichen Arrest in das Vermögen der L. E. Corp. angeordnet hatte, verwarf das Landgericht Berlin durch Beschluss vom 24. Juli 2009 - 523 Qs 162/08 -. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 gewährte die Staatsanwaltschaft dem Verteidiger des Beschuldigten G. vollständige Akteneinsicht; die inzwischen aus 24 Ermittlungsbänden nebst Sonderbänden bestehenden Akten wurden ihm am 8. Dezember 2009 ausgehändigt. Die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft im objektiven Verfahren ging am 7. Juli 2014 bei dem Landgericht ein.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 13. August 2015 den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung des Verfalls der Forderungen der R.D. SA gegen die Bank S. & Cie. wegen Verfolgungsverjährung zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen Beschwerde macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass bisher noch keine Verjährung eingetreten sei. Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Beschluss vom 24. Juli 2008 - 523 Qs 162/08 - den dinglichen Arrest bestätigt und damit eine richterliche Beschlagnahmeanordnung aufrechterhalten habe. Infolgedessen sei die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 StGB unterbrochen worden. Eine weitere Unterbrechung der Verjährung gemäß § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB liege in der Gewährung der mit Verfügung vom 1. Dezember 2009 gewähr...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge