Ertragsteuer/Lohnsteuer

Der BFH geht davon aus, dass zum Arbeitslohn alle "geldwerten Vorteile" gehören, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG).[1] Das gilt auch für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, dem die private Nutzung des Dienstwagens im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag bzw. durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung ausdrücklich gestattet wird.[2]

Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine – ggf. vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende – mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgen, wenn entsprechend dieser Vereinbarung tatsächlich verfahren wird.

Erfolgt die Überlassung des Fahrzeugs im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung – insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (und ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) – durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch hier die Durchführung der Vereinbarung – etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers – dokumentiert sein.[3]

Bei zulässiger privater Mitbenutzung gehört der geldwerte Vorteil zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Dieser wird entweder nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) pauschal ermittelt oder mit den tatsächlichen Fahrzeugkosten angesetzt (Fahrtenbuchmethode),[4] die auf die private Nutzung des Kraftfahrzeugs entfallen. Bezüglich der Fahrten Wohnung zum Betrieb wird Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat um 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb erhöht (§ 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage zulässig.[5] Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen.[6]

Der BFH hat entschieden, dass die Anwendung der 1 %-Regelung auf Grundlage der Bruttolistenneupreise auch bei Gebrauchtwagen zulässig und nicht verfassungswidrig ist.[7]

Ein Fahrtenbuch muss laut FG Münster über einen Zeitraum von einem ganzen Kalenderjahr geführt werden (jahresbezogene Betrachtung), um als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch anerkannt werden zu können.[8] Das zeitnah und in geschlossener Form zu führende Fahrtenbuch muss die betriebliche Verwendung des Fahrzeugs in einer schlüssigen Form belegen. Die Aufzeichnungen müssen daher zu den geschäftlichen Reisen Angaben enthalten, anhand derer sich die betriebliche Veranlassung der Fahrten plausibel nachvollziehen und ggf. auch nachprüfen lässt. Hierfür hat das Fahrtenbuch neben dem Datum und den Fahrtzielen grds. auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner bzw. - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung wie etwa den Besuch einer bestimmten behördlichen Einrichtung, einer Filiale oder einer Baustelle aufzuführen.[9] Bei einem Fahrtenbuch handelt es sich nicht um Aufzeichnungen des Arbeitgebers, sondern um einen Eigenbeleg des Fahrzeugführers mit der Aufgabe, über die mit einem Fahrzeug unternommenen Fahrten Rechenschaft abzulegen.[10]

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich.[11]

Zuzahlungen zu der Nutzungsüberlassung

Folgende Rechtsprechung zur Überlassung eines Fahrzeugs an den Arbeitnehmer gilt auch für den GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer:

Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d. h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.[12]

Zuzahlungen eines Arbeitnehmers für die Nutzung eines Firmenwagens, die sich nach dem Nettorechnungspreis richten und über dem nach der Fahrtenbuchmethode ermittelten Nutzungswert liegen, sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig.[13]

Leistet der ...

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