Durch Vermittler (Agenten) werden häufig Preisnachlässe ohne Beteiligung der Lieferfirma zu Lasten ihrer Provision eingeräumt. Dabei erteilt der Lieferer dem Abnehmer eine Rechnung über den vollen Listenpreis und schreibt dem Agenten die volle Provision nach dem Listenpreis gut. Der Agent gewährt dem Abnehmer den zugesagten Preisnachlass in bar, durch Gutschrift oder durch Sachleistungen, z. B. kostenlose Lieferung von Zubehör o. Ä.

Für den Fall der Tätigkeit eines Vermittlers, der nicht an einer Leistungskette beteiligter Unternehmer ist, hat der EuGH[1] in einer Rabattgewährung durch den Vermittler zulasten dessen Vermittlungsprovision weder eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die vermittelte Leistung noch für die Vermittlungsleistung gesehen. Dieser Ansicht hat sich die Verwaltung angeschlossen[2], sodass es zu keiner Minderung der Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung kommt, wenn ein Vermittler dem Empfänger des von ihm vermittelten Umsatzes einen Teil des Preises für den vermittelten Umsatz vergütet.[3] Dementsprechend führt der Preisnachlass auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Kunden.[4]

 
Praxis-Beispiel

Vermittler gewährt Preisnachlass

Ein Autohändler vermittelt an einen unternehmerischen Käufer ein neues Fahrzeug für 50.000 EUR zuzüglich 9.500 EUR Umsatzsteuer. Der Autohändler räumt dem Käufer einen Rabatt von 5 % des Bruttopreises ein; dies ergibt einen Betrag von 2.975 EUR (brutto). Der Hersteller rechnet die Lieferung des Fahrzeugs mit 50.000 EUR zuzüglich 9.500 EUR Umsatzsteuer ab und gewährt dem Autohändler eine Provision von 20 % = 10.000 EUR zuzüglich 1.900 EUR. Über die Provision erhält der Autohändler eine Provisionsgutschrift.

Lösung: Der eingeräumte Preisnachlass mindert weder das Entgelt der Lieferfirma noch die Provision des Vermittlers. Die Bemessungsgrundlage der Vermittlungsleistung beträgt 10.000 EUR.

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