In den Fällen, in denen bei der Lieferung eines Neuwagens und der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens ein verdeckter Preisnachlass gewährt wird, ist ggf. § 14 c Abs. 1 UStG anzuwenden. Der Kraftfahrzeughändler, der in einem derartigen Fall eine Rechnung erteilt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen und der angegebene Steuerbetrag von dem nicht um den verdeckten Preisnachlass geminderten Entgelt berechnet worden ist, schuldet den Steuermehrbetrag nach § 14 c Abs. 1 Satz 1 UStG. Eine Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG erfordert nach § 14 c Abs. 1 Satz 2 UStG, dass der in der Rechnung ausgewiesene Steuerbetrag gegenüber dem Abnehmer berichtigt wird. Sofern der zu hoch ausgewiesene Rechnungsbetrag vereinnahmt wurde und dem Käufer aus der Rechnungsberichtigung ein Rückforderungsanspruch zusteht, ist die Berichtigung der geschuldeten Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG frühstens im Voranmeldungszeitraum der Rückzahlung vorzunehmen.[1] Der Abnehmer nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG verpflichtet, den in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen.

 
Wichtig

Rechnungsberichtigung erforderlich

Ohne eine entsprechende Rechnungsberichtigung und ggf. Rückzahlung des zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrags bringt die Aufdeckung eines verdeckten Preisnachlasses also nichts. Die Umsatzsteuer würde in voller Höhe – also ohne Minderung des verdeckten Preisnachlasses – geschuldet werden.

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