Ist die Vertriebsfirma dem Fahrzeugkäufer zur Gewährleistung verpflichtet, stellt die Durchführung der Reparatur i. d. R. eine Leistung der Vertriebsfirma an den Fahrzeugkäufer dar. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung hängt davon ab, ob dieser Leistung eine Gegenleistung gegenübersteht.

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Gewährleistung

Die Vertriebsfirma V führt eine Gewährleistungsreparatur an einem Fahrzeug aus, das sie selbst verkauft hat. Sie verwendet dazu ein Ersatzteil aus eigenem Lagerbestand und erhält vom Hersteller H eine Gutschrift über die Lohn- und Materialkosten. Mit der Beseitigung der Mängel erfüllt V eine Gewährleistungsverpflichtung, die V nach dem Kaufvertrag gegenüber dem Fahrzeugkäufer übernommen hat. V erhält hierfür vom Fahrzeugkäufer kein Entgelt, sondern macht selbst Gewährleistungsansprüche gegenüber H geltend, die V nach den Verkaufsbedingungen zustehen. Die Erfüllung der Gewährleistungsansprüche durch H stellt einen echten Schadensersatz dar.[1] V unterliegt daher mit den gewährten Gutschriften nicht der Umsatzsteuer. Die von H für die Lieferung des Kraftfahrzeugs ursprünglich berechnete Umsatzsteuer bleibt unberührt.

Darstellung des vorstehenden Beispiels in einem Schaubild:

Zusammenfassung des Ergebnisses für das vorstehende Beispiel:

  • Bei der Vertriebsfirma entsteht mangels Leistungsaustauschs keine Umsatzsteuer.
  • Zwischen dem Hersteller und der Vertriebsfirma liegt ein echter Schadensersatz vor.
  • Der Hersteller hat aus dem Ersatz der Lohn- und Materialkosten keinen Vorsteuerabzug.
 
Praxis-Beispiel

Fremde Vertriebsfirma erbringt Gewährleistungsreparatur

Die Vertriebsfirma V führt eine Gewährleistungsreparatur an einem Fahrzeug aus, das sie nicht selbst verkauft hat. V verwendet dazu ein Ersatzteil aus eigenem Lagerbestand und erhält vom Hersteller H eine Gutschrift über die Lohn- und Materialkosten. Mit der Beseitigung der Mängel bewirkt V eine Leistung an den Fahrzeugkäufer, die mangels Entgelt nicht steuerbar ist. Zugleich bewirkt V je nach der vertraglichen Gestaltung damit auch eine Leistung an H, der das Fahrzeug geliefert hat. Der Anspruch auf Kostenersatz ergibt sich im Allgemeinen aus dem zwischen H und V abgeschlossenen Händlervertrag. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Schadensersatzes sind in diesem Falle nicht gegeben. V unterliegt mit dem Gutschriftbetrag für die Lohn- und Materialkosten der Umsatzsteuer. H kann den Wert der Gutschrift nicht als Entgeltminderung behandeln, weil der Kostenersatz als Gegenleistung für eine besondere steuerbare Leistung von V gewährt wird. H kann jedoch den in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.

Darstellung des vorstehenden Beispiels in einem Schaubild:

Zusammenfassung des Ergebnisses für das vorstehende Beispiel:

  • Die Vertriebsfirma erbringt an den Hersteller eine steuerpflichtige Reparatur, die der Umsatzsteuer unterliegt.
  • Der Hersteller hat hieraus einen Vorsteuerabzug.
 
Praxis-Beispiel

Hersteller stellt Ersatzteile zur Verfügung

  • Der Hersteller H gewährt der Vertriebsfirma V nur eine Gutschrift über die Lohnkosten. An Stelle des bei der Gewährleistungsreparatur verwendeten Ersatzteils überlässt H an V kostenlos ein entsprechendes Ersatzteil. Die Lösung entspricht den vorangegangenen zwei Beispielen.
  • Die Vertriebsfirma V fordert das benötigte Ersatzteil vom Hersteller H an, weil V es entweder nicht auf Lager vorrätig hat oder den Lagerbestand nicht angreifen will. H überlässt V das gewünschte Ersatzteil kostenlos und erteilt eine Gutschrift über die Lohnkosten. Die Lösung entspricht dem vorstehenden Beispiel.

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