Praxis-Beispiel

Hersteller stellt Ersatzteil

Die Vertriebsfirma V fordert das benötigte Ersatzteil vom Hersteller H an, weil V es entweder nicht im Lager vorrätig hat oder den Lagerbestand nicht angreifen will. H überlässt V das gewünschte Ersatzteil kostenlos zur Durchführung der Reparatur und erteilt eine Gutschrift über die Lohnkosten. Die Überlassung des Ersatzteils durch H zur Durchführung der Reparatur ist als nichtsteuerbarer Umtausch eines fehlerhaften Teils des Kaufgegenstands gegen ein fehlerfreies bzw. als Materialgestellung anzusehen. V bewirkt H gegenüber eine Werkleistung unter Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Ersatzteils. Die kostenlose Überlassung des Ersatzteils hat keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen.[1]

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