Praxis-Beispiel

Hersteller ersetzt Lohnkosten

Die Vertriebsfirma V repariert das Kraftfahrzeug unter Verwendung eines Ersatzteils aus eigenem Lagerbestand, das sie vom Hersteller H bezogen hat. H gewährt V jedoch nur eine Gutschrift über die Lohnkosten. An Stelle des bei der Reparatur verwendeten Ersatzteils überlässt H an V kostenlos ein entsprechendes Ersatzteil. Die Entnahme des Ersatzteils aus dem Lager von V und die Rückgewähr eines entsprechenden Teils durch H sind als nichtsteuerbare Hingabe und Rückgabe eines unentgeltlichen Sachdarlehens zu beurteilen. Eine zusätzliche Lieferung von H, die als Gegenleistung für die Leistung von V zu werten wäre, liegt nicht vor.[1] Der Umsatz von V erschöpft sich in der Arbeitsleistung. Er bemisst sich nach dem Gutschriftbetrag für die Lohnkosten. H kann den in der Gutschrift über die Lohnkosten ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen. Durch die kostenlose Überlassung des Ersatzteils ergeben sich bei H keine umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Da dieser Vorgang keine entgeltliche Lieferung darstellt, löst er keine zusätzliche Umsatzsteuerpflicht aus. Andererseits liegt auch keine Entgeltminderung vor.

Zusammenfassung des Ergebnisses für das vorstehende Beispiel:

  • Hinsichtlich des Ersatzteils liegt zwischen der Vertriebsfirma und dem Hersteller ein unentgeltliches Sachdarlehen, mithin kein Leistungsaustausch vor.
  • Der Leistungsaustausch beschränkt sich auf die Arbeitsleistung.
  • Die Vertriebsfirma schuldet aus der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung in Höhe der Lohnkosten die Umsatzsteuer dem Finanzamt.
  • Der Hersteller hat aus der Gutschrift über die Arbeitsleistung in Höhe der Lohnkosten den Vorsteuerabzug.

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