Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden.

 
Praxis-Beispiel

Vertriebsfirma repariert

Die Vertriebsfirma V repariert das Kraftfahrzeug unter Verwendung eines Ersatzteils aus eigenem Lagerbestand. Das Ersatzteil ist vom Hersteller H bezogen worden. H gewährt V eine Gutschrift über Lohn- und Materialkosten. Zwischen V und H findet ein Leistungsaustausch statt. Der Umsatz von V umfasst die Arbeitsleistung und den Materialverbrauch, es sei denn, dass eine klare Vereinbarung besteht, wonach die Ersatzteillieferung des H an V oder die hierfür geleistete Entgeltzahlung rückgängig gemacht werden soll, wenn das Ersatzteil in Gewährleistungsfällen verwendet wird. Fehlt es an einer solchen Vereinbarung, unterliegt V mit den Gutschriften für die Lohn- und Materialkosten der Umsatzsteuer.

Bei H liegt eine Entgeltminderung nicht vor, weil die Gutschriften nicht wegen der ursprünglichen Lieferungen, sondern als Entgelt für eine besondere Leistung von V (Reparatur) gewährt werden. H kann den in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen.

Zusammenfassung des Ergebnisses für das vorstehende Beispiel:

  • Der Hersteller hat aus der Gutschrift an die Vertriebsfirma einen Vorsteuerabzug.
  • Die Vertriebsfirma schuldet für die an den Hersteller erbrachte Reparatur Umsatzsteuer an das Finanzamt.
 
Praxis-Beispiel

Hersteller stellt Ersatzteil

Beispiel wie vorstehend, allerdings ist zwischen H und V von vornherein vereinbart, dass

  • die Lieferung eines Ersatzteils von H an V rückgängig gemacht wird oder
  • V das beim Bezug des Ersatzteils entrichtete Entgelt gutgeschrieben wird,

wenn das Ersatzteil im Gewährleistungsfalle bei einer Reparatur verwendet wird.

In diesem Fall beschränkt sich der Umsatz von V an H auf die Arbeitsleistung. Der Wert des verwendeten Ersatzteils scheidet aus dem Leistungsaustausch aus.[1] Der Umsatz von V bemisst sich nach dem Gutschriftbetrag für die Lohnkosten. Bei H liegt insoweit eine Entgeltminderung nicht vor, weil die Gutschriften für die Lohnkosten nicht wegen der ursprünglichen Lieferungen, sondern als Entgelt für eine besondere Leistung von V (Reparatur) gewährt werden. H kann den in der Gutschrift ausgewiesenen Steuerbetrag als Vorsteuer abziehen. Hinsichtlich der Materialkosten gilt Folgendes:

Bei H stellt der Gutschriftbetrag für den Wert der verwendeten Ersatzteile in diesen Fällen eine Entgeltminderung für die ursprüngliche Ersatzteillieferung dar. Deshalb haben nach § 17 Abs. 1 UStG H den für die ursprüngliche Ersatzteillieferung geschuldeten Steuerbetrag und V den dafür in Anspruch genommenen Vorsteuerbetrag zu berichtigen.

Zusammenfassung des Ergebnisses für das vorstehende Beispiel:

  • Der Leistungsaustausch hinsichtlich der Reparatur beschränkt sich auf die Arbeitsleistung (also ohne Ersatzteile).
  • Der Hersteller hat aus der Gutschrift an die Vertriebsfirma einen Vorsteuerabzug.
  • Die Vertriebsfirma schuldet für die an den Hersteller erbrachte Reparatur Umsatzsteuer an das Finanzamt.
  • Hinsichtlich der Ersatzteile hat der Hersteller wegen Entgeltminderung seine Umsatzsteuer zu berichtigen.
  • Hinsichtlich der Ersatzteile hat die Vertriebsfirma wegen Entgeltminderung ihren Vorsteuerabzug zu berichtigen.

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