Leitsatz

Eine Zwangsruhe eines Einspruchsverfahrens hat nicht zu erfolgen, wenn in dieser Rechtsfrage ein Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig ist.

 

Sachverhalt

Der Kläger wandte sich gegen seine Einkommensteuerfestsetzung 2010 unter Hinweis auf die Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in der Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen für Abgeordnete. Zu dieser Rechtsfrage sind Verfahren beim EGMR anhängig. Unter Hinweis auf diese Verfahren beantragte er das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 AO. Dies lehnte das Finanzamt ab, so dass Klage erhoben wurde.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen, da nach Ansicht des FG kein Anspruch auf ein Ruhen des Verfahrens aufgrund der Klagen beim EGMR bestehe. Die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO lägen nicht vor, da der EGMR nicht im Gesetz angeführt sei. Eine planwidrige Lücke sei nicht zu erkennen. Zwar könne über diese Bestimmung hinaus nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ein Ruhen aus Zweckmäßigkeitserwägungen heraus möglich sein. Die Ablehnung des Antrags hier sei aber nicht ermessensfehlerhaft, da es nach der Rechtsprechung nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sei, Entscheidungen ohne Kostenrisiko offen zu halten.

 

Hinweis

Die Entscheidung mag aus der Sicht des Klägers misslich sein, sie ist aber so wohl zu erwarten gewesen. Die Voraussetzungen für eine Zwangsruhe lagen hier offensichtlich nicht vor, da in der Norm zwar der EuGH, das BVerG oder ein anderes oberstes Bundesgericht genannt werden, hingegen nicht der EGMR. Hätte der Gesetzgeber auch bei diesem Gericht eine Zwangsruhe gewollt, hätte er dies so formulieren müssen. Nicht ganz so eindeutig ist die Ablehnung der Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO. Diese ist dann zu gewähren, wenn dies aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint (zur Norm Dumke, in Schwarz, AO, § 363 AO Rz. 29ff.). Hierzu gibt es verschiedene Fallgruppen, der Fall einer Klage vor dem EGMR fällt nicht darunter. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall auch bei einem EGMR-Verfahren Verfahrensruhe gewährt wird; der Kläger hat hier aber offensichtlich zu wenig vorgetragen, um die Zweckmäßigkeit der Verfahrensruhe für das Gericht zu begründen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 25.04.2013, 3 K 3754/11 E

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