Leitsatz

Beiträge, die der österreichische Arbeitgeber eines Grenzgängers gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 des österreichischen betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes (BMSVG AUT) an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse leistet, sind nicht gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei.

 

Sachverhalt

Die Kläger haben ihren Wohnsitz von Österreich nach Deutschland verlegt und dabei ihre Beschäftigung in Österreich beibehalten. Auf sie ist die Grenzgänger-Regelung des Art. 15 Abs. 6 DBA AUT anzuwenden, sodass das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der BRD liegt. Streitgegenstand ist die steuerliche Behandlung der Beiträge, die der österreichische Arbeitgeber gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG AUT an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse leistet. Das österreichische Recht verpflichtet gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 BMSVG AUT jeden Arbeitgeber, für jeden seiner Arbeitnehmer einen Beitrag in Höhe von 1,53 % des monatlichen Entgelts an den Träger der Krankenversicherung zu leisten, sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauert. Die Kläger sind der Auffassung, dass diese Beiträge nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei seien. Das Finanzamt widerspricht der Steuerfreiheit, da keine Vergleichbarkeit mit steuerfreien Zukunftssicherungsleistungen vorliege.

 

Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei sind die in Streit stehenden Beiträge dann, wenn sie an die österreichische BV-Kasse geleistet werden, um eine dem deutschen Sozialversicherungssystem vergleichbare Zukunftssicherungsleistung zu gewähren. Die Vergleichbarkeit hat unter Vermeidung einer Überprivilegierung von im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern zu berücksichtigen, inwieweit andersartige Arbeitgeberleistungen der Zukunftssicherung eine Grundversorgung wie im deutschen Sozialversicherungssystem gewährleisten. Nach diesen Grundsätzen können die nach dem BMSVG AUT geleisteten Beiträge nicht als nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG steuerfrei behandelt werden mit der Begründung, dass sie im Gegensatz zu den inländischen Sozialversicherungssysteme nicht nur eine Grundversorgung des begünstigten Arbeitnehmers bei Eintritt eines Sicherungsfalls gewähren. Somit sind sie überobligatorisch und der inländischen Grundversorgung wirtschaftlich nicht vergleichbar, da eine Leistungserbringung nicht zwingend mit einem bestimmten Sicherungsereignis einhergeht, sondern auch durch Zeitablauf eintreten kann, eine Garantie auf Rückgewähr der geleisteten Beiträge gewährt wird und ein vererbbarer Vermögensaufbau besteht.

 

Hinweis

Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da es der BFH-Rechtsprechung folgt (BFH, Urteil v. 24.9.2013, VI R 6/11, BStBl. 2016 II S. 650). Es verdeutlicht die hohe steuerliche Komplexität der Zahlungen im Bereich der Sozialversicherung insbesondere in internationalen Fallgestaltungen und die dementsprechende Notwendigkeit eines hohen Beratungsaufwands für den steuerberatenden Berufsstand.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Gerichtsbescheid v. 15.01.2021, 13 K 2270/15

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