Leitsatz

1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzbehörden das BMF-Schreiben betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus COVID-19/SARS-CoV-2" vom 19.03.2020 nicht auf Vollstreckungsmaßnahmen anwenden, die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens durchgeführt worden sind.

2. Steuerschuldner, gegen die bereits vor Bekanntgabe dieses Schreibens vollstreckt worden ist, können um Rechtsschutz nach den allgemeinen Regeln (z.B. § 258 AO) ersuchen.

 

Normenkette

§ 309, § 314, §§ 19 ff., § 20 Abs. 3, § 25 Satz 1, § 250 Abs. 1 Satz 1, § 252, § 126 Abs. 1 Nr. 2, § 127, § 90 Abs. 2 Satz 1, § 258 AO, § 1, § 3, § 4, § 9, § 10, § 13, § 14 EUBeitrG, Art. 2, Art. 11, Art. 12, Art. 14, Art. 18 EUBeitrRL, Art. 6 EGBGB, § 69, §§ 128ff. FGO, § 5 Abs. 1 Nr. 5 FVG

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte die Antragstellerin, ein in der EU ansässiges Unternehmen, erhebliche Steuerschulden, die bereits im Jahr 2019 festgesetzt worden waren. Aufgrund dieser Rückstände richtete jener EU-Mitgliedstaat ein Vollstreckungsersuchen an Deutschland. Das zuständige FA erließ im Februar 2020 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegen mehrere deutsche Banken, bei denen die Antragstellerin Konten unterhielt.

Hiergegen wendete sich die Antragstellerin, und zwar u.a. mit dem Argument, aufgrund ihrer durch die Corona-Pandemie bedingten erheblichen Einnahmeausfälle müsse entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.3.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden.

Das FG gewährte AdV (Hessisches FG, Beschluss vom 19.5.2020, 4 V 540/20) gegen Sicherheitsleistung. Hiergegen wandten sich die Antragstellerin und das FA jeweils mit der Beschwerde.

 

Entscheidung

Der BFH hat den Aussetzungsbeschluss der Vorinstanz aufgehoben und den AdV-Antrag abgelehnt.

 

Hinweis

1. Bereits im März 2020 hat die Finanzverwaltung auf die voraussichtlichen Folgen der Corona-Pandemie reagiert. Zur Vermeidung unbilliger Härten gewährt sie Steuerpflichtigen, die von den Folgen der Corona-Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, verschiedene steuerliche Erleichterungen. Unter anderem soll unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.3.2020 ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht. Die Veröffentlichung in BStBl I 2020, 262 erfolgte dann am 7.4.2020.

2. In dem Streitfall ging es unter anderem um die Frage, ob das BMF-Schreiben auch auf Vollstreckungsmaßnahmen anzuwenden ist, welche schon vor dem 19.3.2020 ausgebracht worden waren. Das FG hatte die AdV aus anderen Gründen gegen Sicherheitsleistung gewährt und sich hiermit nur am Rande beschäftigt.

3. Zu der Frage der Rückwirkung des BMF-Schreibens vom 19.3.2020 haben sich bislang – soweit ersichtlich – nur das FG Düsseldorf (Beschluss vom 29.5.2020, 9 V 754/20 AE (KV), EFG 2020, 1049, Haufe-Index 14038122) und das Hessische FG (Beschluss vom 8.6.2020, 12 V 643/20, EFG 2020, 1056, Haufe-Index 13949066) – mit gegensätzlichem Ergebnis – geäußert.

Das FG Düsseldorf ging davon aus, dass ein "Absehen" von Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Selbstbindung der Verwaltung und aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) auch die Beendigung bereits laufender Vollstreckungsmaßnahmen gebiete (so auch Rothbächer, Der Vollstreckungsaufschub gemäß § 258 AO als Teil des Schutzschilds in der Corona-Krise, Deutsches Steuerrecht 2020, 1014, 1020; Katemann, Stundungsanträge und Vollstreckungsmaßnahmen in Zeiten der Corona-Krise, AO-StB 2020, 223, 228).

4. Dieser Ansicht hat sich der BFH nicht angeschlossen. Das BMF-Schreiben erfasst danach nicht bereits vor dem 19.3.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden.

a) Das BMF-Schreiben enthalte keine Angaben zu seinem Inkrafttreten, so dass grundsätzlich von der Bekanntgabe auszugehen sei. Das "Absehen" von Vollstreckungsmaßnahmen deute darauf hin, dass sich die Verschonungsregelung nur auf solche Vollstreckungsmaßnahmen beziehe, die noch nicht durchgeführt worden seien. Dem Wortlaut des Schreibens lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass bereits vor dem 19.3.2020 ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen – wie von der Antragstellerin begehrt – wieder aufgehoben oder rückabgewickelt werden müssten.

b) Anders als das FG Düsseldorf (Beschluss vom 29.5.2020, 9 V 754/20 AE (KV), a.a.O.) verneinte der BFH einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Art. 3 GG lasse Stichtagsregelungen zu, sofern diese nicht zu willkürlichen Ergebnissen führten.

Hierbei sind zwei Aspekte zu berücksichtigen: Zum einen handelt es sich um eine Begünstigung, zum anderen sind Vollstreckungsschuldner nicht schutzlos gestellt, soweit Maßnahmen vor dem 19.3.2020 betroffen sind. Sie seien dann lediglich stärker gefordert, darzulegen, weshalb die Aufrechterhaltung der Vollstreckungsmaßnahme wegen der Corona-Pandemie oder aus anderen Gründen unbillig sei bzw. weshalb ihnen einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei.

c) Obwohl der Streitfall einen Auslandssachverhalt betraf, gelten die Erwägungen d...

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